Ärztliche Werbung ist in Deutschland durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG), die Berufsordnungen der Ärztekammern und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Grundsätzlich gilt: Ärzte dürfen für ihre Praxis und ihr Leistungsangebot informieren, aber keine irreführende, vergleichende oder anpreisende Werbung machen. Verboten sind irreführende Werbeaussagen, unzulässige Patientenerfahrungsberichte und Aussagen über nicht belegte Heilungserfolge.

Bedeutung für Ärzte

Für Arztpraxen bedeutet das: Eine informative, sachliche Praxis-Website, Google-Unternehmensprofil, Social-Media-Präsenz zur Praxis- und Leistungsinformation und Newsletter (mit Einwilligung) sind zulässig. Unzulässig sind hingegen vergleichende Superlativen ("Die beste Praxis Berlins"), garantierte Heilungsversprechen oder bezahlte Suchmaschinenwerbung mit übertriebenen Aussagen.

Praxishinweise

Praxen sollten ihre Marketingmaßnahmen vorab von einem Medizinrechtsanwalt oder der zuständigen Ärztekammer überprüfen lassen, um Abmahnrisiken zu vermeiden. Social Media bietet viele Möglichkeiten, aber auch Fallstricke (Patientendaten, DSGVO). Eine Rechtsschutzversicherung mit Abmahn- und Wettbewerbsrechtsschutz ist empfehlenswert. Ärzteversichert kennt die besonderen Anforderungen.


Quellen:

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