Praxisbesonderheiten im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) sind spezifische Eigenschaften einer Praxis, die eine überdurchschnittliche Häufigkeit bestimmter Leistungen oder Diagnosen begründen und damit plausibel machen, dass Abrechnungen über dem Fachgruppendurchschnitt liegen. Sie schützen vor ungerechtfertigten Honorarkürzungen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Praxisbesonderheiten rechtfertigen Abweichungen vom Fachgruppendurchschnitt bei Leistungen und Verordnungen
  • Sie müssen vom Arzt nachgewiesen und dokumentiert werden
  • Anerkannte Praxisbesonderheiten führen zu einer Herausrechnung aus dem Vergleichskollektiv

Praxisbesonderheiten (EBM) im Kontext der Arztpraxis

Eine Praxis gilt als Praxisbesonderheit, wenn sie systematisch eine überdurchschnittliche Patientenstruktur aufweist, die eine höhere Leistungsdichte oder teurere Verordnungen erklärt. Beispiele sind: ein Internist mit hohem Anteil multimorbider älterer Patienten, ein Psychiater mit einem Schwerpunkt auf Suchterkrankungen oder ein Allgemeinmediziner mit überdurchschnittlich vielen Pflegeheimpatienten.

Ärzte, die von der KV eine Aufforderung zur Stellungnahme in einem Wirtschaftlichkeitsverfahren erhalten, sollten ihre Praxisbesonderheiten aktiv geltend machen. Dazu ist eine nachvollziehbare Darstellung der Patientenstruktur, der Diagnosen und der damit verbundenen Leistungsnotwendigkeit erforderlich. Diagnoselisten, Patientenzahlen nach Altersgruppe und ICD-Statistiken aus dem Praxisverwaltungssystem dienen als Belege.

Praxisbesonderheiten können auch in der Planung bei der Praxisübernahme eine Rolle spielen, wenn die Patientenstruktur des Vorgängers übernommen wird und eine Weiterführung des besonderen Leistungsspektrums beabsichtigt ist.

Was Ärzte wissen müssen

Praxisbesonderheiten müssen proaktiv dokumentiert werden, bevor ein Prüfverfahren eingeleitet wird. Ärzteversichert empfiehlt, bei drohenden Wirtschaftlichkeitsverfahren frühzeitig Rechtsberatung und Rechtsschutz einzuschalten.

Quellen und weiterführende Informationen

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