Praxisinsolvenz bezeichnet den Zustand, in dem eine selbstständig betriebene Arztpraxis zahlungsunfähig oder überschuldet ist und ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen dauerhaft nicht mehr nachkommen kann. Als Einzelunternehmer haftet der Arzt dabei persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen.

Bedeutung für Ärzte

Obwohl Arztpraxen im Vergleich zu anderen Branchen eine niedrige Insolvenzquote aufweisen, ist das Risiko nicht zu vernachlässigen: Übermäßige Kreditaufnahme bei der Praxisübernahme, sinkende Honorarumsätze durch KV-Budgetierungen oder unerwartete Investitionen können die Liquidität gefährden. Der Insolvenzantrag muss gemäß § 15a InsO spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden. Wird dies versäumt, droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung.

Abgrenzung

Die Praxisinsolvenz ist von vorübergehenden Liquiditätsengpässen zu unterscheiden, die durch kurzfristige Überziehung oder verzögerte KV-Zahlungen entstehen. Auch die persönliche Privatinsolvenz des Arztes ist ein eigenständiges Verfahren, das jedoch bei der Einzelpraxis unmittelbar mit der Betriebsinsolvenz zusammenfallen kann. In einer GmbH oder MVZ mit GmbH-Rechtsform ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Beispiel

Ein Orthopäde hat seine Praxis mit 350.000 Euro fremdfinanziert. Nach einem längeren Praxisausfall durch Erkrankung und zeitgleich rückläufigen KV-Honoraren reichen die Einnahmen nicht mehr für Darlehensdienst und Personalkosten. Ohne Praxisausfallversicherung und Liquiditätsreserve von mindestens drei Monatsumsätzen gerät er in Zahlungsverzug.

Ärzteversichert zeigt auf, wie eine Kombination aus Praxisausfallversicherung, BU-Schutz und solider Liquiditätsplanung das Insolvenzrisiko für niedergelassene Ärzte minimiert.

Quellen

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