Praxisinventar bezeichnet die Gesamtheit aller beweglichen Wirtschaftsgüter einer Arztpraxis, die dem Praxisbetrieb dienen und im Eigentum des Praxisinhabers oder -betreibers stehen. Dazu zählen medizinische Geräte, Praxismöbel, IT-Ausstattung, Instrumente sowie Verbrauchsmaterialien.

Bedeutung für Ärzte

Der Wiederbeschaffungswert des Praxisinventars übersteigt bei voll ausgestatteten Praxen schnell 100.000 bis 300.000 Euro. Bei einem Brand, Wasserschaden oder Einbruchdiebstahl entsteht ohne ausreichende Inhaltsversicherung ein existenzbedrohender Verlust. Entscheidend ist, dass die Versicherungssumme dem aktuellen Neuwert entspricht, da im Schadenfall sonst eine Unterversicherung greift und die Entschädigung anteilig gekürzt wird. Medizinische Geräte wie Ultraschallgeräte oder EKG-Systeme sollten regelmäßig neu bewertet werden.

Abgrenzung

Praxisinventar ist vom Begriff Praxiseinrichtung zu unterscheiden, der umgangssprachlich enger gefasst ist und oft nur Möbel bezeichnet. Vom Praxisinventar abzugrenzen ist auch das Vorratsvermögen (z. B. Medikamentenbestand), das separat versichert werden sollte. Fest eingebaute Gegenstände wie Behandlungseinheiten, die baulich mit dem Gebäude verbunden sind, zählen je nach Versicherungsvertrag zum Gebäude- statt zum Inhaltsversicherungsbereich.

Beispiel

Nach einem Leitungswasserschaden in einer Zahnarztpraxis sind zwei Behandlungsstühle und die Röntgenanlage unbrauchbar. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 85.000 Euro. Da die Inventarliste seit drei Jahren nicht aktualisiert wurde, greift eine Unterversicherungsklausel; die Erstattung fällt um 30 Prozent geringer aus als erwartet.

Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, das Praxisinventar jährlich neu zu bewerten und die Versicherungssumme anzupassen, um Unterversicherung zu vermeiden.

Quellen

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