Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) reguliert Werbung für Heilmittel, Arzneimittel und Medizinprodukte, gilt aber auch für die Bewerbung ärztlicher Leistungen. Es verbietet irreführende, übertreibende oder vergleichende Werbung sowie die Nutzung von Vorher-Nachher-Bildern bei operativen Eingriffen. Empfehlungen von Prominenten oder fiktiven Patienten sind untersagt. Sachliche, informative Kommunikation ist hingegen erlaubt.

Bedeutung für Ärzte

Für Arztpraxen bedeutet HWG-konformes Marketing: Sachliche Darstellung des Leistungsangebots, keine garantierten Heilungsversprechen, keine vergleichenden Aussagen mit anderen Ärzten, keine unsachgemäßen Testimonials. Social-Media-Kommunikation, Praxisflyer und Website-Texte müssen diese Grenzen einhalten. Verstöße können Abmahnungen durch Wettbewerber oder berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Praxishinweise

Praxen sollten ihre Marketingmaterialien regelmäßig auf HWG-Konformität prüfen lassen. Spezialisierte Texterinnen mit Erfahrung im Medizinrecht kennen die zulässigen Formulierungen. Ärzteversichert empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung mit Abmahnschutz. Abmahnungen wegen unzulässiger Arztwerbung sind ein reales Risiko.


Quellen:

Blog-Übersicht

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →