HWG-konformes Praxismarketing bezeichnet alle Werbemaßnahmen einer Arztpraxis, die den Anforderungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) sowie der ärztlichen Berufsordnung entsprechen und damit rechtssicher eingesetzt werden können. Das HWG schützt Patienten vor irreführender Werbung im medizinischen Bereich und setzt der Vermarktung ärztlicher Leistungen klare Grenzen.
Bedeutung für Ärzte
Seit der Liberalisierung des ärztlichen Werberechts in den 2000er-Jahren dürfen Ärzte sachlich über ihre Leistungen informieren. Verboten bleiben jedoch Werbung mit Heilerfolgsversprechen, Vorher-Nachher-Bilder für medizinische Eingriffe sowie Testimonials von Patienten, die auf eine Heilwirkung schließen lassen (§ 11 HWG). Verstöße können zu Abmahnungen mit Streitwerten von mehreren tausend Euro führen. Zulässig sind dagegen: sachliche Leistungsübersichten auf der Website, qualifizierte Zertifikate, Erreichbarkeitsinformationen und fachlich korrekte Patienteninformationen.
Abgrenzung
Praxismarketing ist von allgemeiner Öffentlichkeitsarbeit (PR) zu unterscheiden: PR-Aktivitäten wie Pressebeiträge oder Fachvorträge unterliegen weniger strengen HWG-Beschränkungen. Auch die Pflichtangaben auf der Website (Impressum, Datenschutz) sind keine Marketingmaßnahme im engeren Sinne, auch wenn sie zur Außendarstellung beitragen.
Beispiel
Eine Schönheitschirurgin postet auf Instagram Vorher-Nachher-Fotos ihrer Nasenkorrektur-Patienten mit Patientenzitat über das Ergebnis. Dieser Beitrag verstößt gegen § 11 HWG und kann von Mitbewerbern oder Abmahnvereinen rechtlich verfolgt werden. Stattdessen wäre eine allgemeine Beschreibung der Methode ohne Heilungsversprechen rechtssicher.
Das Team von Ärzteversichert hilft Ärzten, die rechtlichen Rahmenbedingungen für ihre Online-Präsenz und ihr Marketing zu verstehen.
Quellen
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