Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) reguliert Werbung für Heilmittel, Arzneimittel und Medizinprodukte, gilt aber auch für die Bewerbung ärztlicher Leistungen. Es verbietet irreführende, übertreibende oder vergleichende Werbung sowie die Nutzung von Vorher-Nachher-Bildern bei operativen Eingriffen. Empfehlungen von Prominenten oder fiktiven Patienten sind untersagt. Sachliche, informative Kommunikation ist hingegen erlaubt.
Bedeutung für Ärzte
Für Arztpraxen bedeutet HWG-konformes Marketing: Sachliche Darstellung des Leistungsangebots, keine garantierten Heilungsversprechen, keine vergleichenden Aussagen mit anderen Ärzten, keine unsachgemäßen Testimonials. Social-Media-Kommunikation, Praxisflyer und Website-Texte müssen diese Grenzen einhalten. Verstöße können Abmahnungen durch Wettbewerber oder berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Praxishinweise
Praxen sollten ihre Marketingmaterialien regelmäßig auf HWG-Konformität prüfen lassen. Spezialisierte Texterinnen mit Erfahrung im Medizinrecht kennen die zulässigen Formulierungen. Ärzteversichert empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung mit Abmahnschutz. Abmahnungen wegen unzulässiger Arztwerbung sind ein reales Risiko.
Quellen:
- Bundesärztekammer: Werbung und Berufsrecht
- Bundesministerium der Justiz: HWG
- KBV: Praxiskommunikation
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