Der Praxisverkauf löst beim verkaufenden Arzt erhebliche Steuerfolgen aus, da der erzielte Veräußerungsgewinn grundsätzlich einkommensteuerpflichtig ist. Gleichzeitig sieht das Einkommensteuergesetz für Freiberufler besondere Freibeträge und Tarifermäßigungen vor, die die Steuerlast erheblich reduzieren können.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich des Buchwerts des Praxisvermögens
- Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei Berufsunfähigkeit gilt ein Freibetrag von bis zu 45.000 Euro nach §16 EStG
- Auf Antrag kann der ermäßigte Steuersatz ("halber Durchschnittssteuersatz") nach §34 EStG genutzt werden
Praxisverkauf (Steuerfolgen) im Kontext der Arztpraxis
Bei der Veräußerung einer freiberuflichen Arztpraxis handelt es sich in steuerlicher Hinsicht um die Aufgabe oder Übertragung eines Betriebs. Der Veräußerungsgewinn berechnet sich aus dem vereinbarten Kaufpreis zuzüglich aller übernommenen Verbindlichkeiten abzüglich des Buchwerts des Betriebsvermögens und der Veräußerungskosten. Goodwill und Patientenstamm sind oft der wichtigste Werttreiber und vollständig steuerpflichtig.
§16 EStG gewährt einen einmaligen Freibetrag von 45.000 Euro, der sich allerdings progressiv vermindert, wenn der Gewinn 136.000 Euro übersteigt. Zusätzlich kann nach §34 EStG der Veräußerungsgewinn mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden, was bei hohen Veräußerungsgewinnen eine deutliche Steuerentlastung bedeutet.
Auch die Umsatzsteuer ist zu beachten: Eine Praxisübertragung als Gesamtheit gilt grundsätzlich als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§1 Abs. 1a UStG), sofern der Erwerber das Unternehmen fortführt.
Was Ärzte wissen müssen
Die steuerliche Planung eines Praxisverkaufs sollte frühzeitig beginnen, idealerweise mehrere Jahre vor der geplanten Übergabe. Ärzteversichert empfiehlt, einen auf Arztpraxen spezialisierten Steuerberater und Unternehmensberater einzubeziehen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – §16 EStG
- Bundesfinanzministerium – Einkommensteuerrecht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →