Der Praxisverkauf ist für viele Ärzte das größte Einzelgeschäft ihres Berufslebens. Der Veräußerungsgewinn – die Differenz aus Verkaufserlös und Buchwert der Praxis – unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer. Das Steuerrecht bietet jedoch gezielte Entlastungsmöglichkeiten, die bei rechtzeitiger Planung erhebliche Ersparnis bewirken können.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte, die ihre Praxis nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit veräußern, haben nach § 16 Abs. 4 EStG Anspruch auf einen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro. Dieser Freibetrag gilt einmalig im Leben. Zusätzlich kann die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 EStG) genutzt werden, die außerordentliche Einkünfte steuerlich streckt und damit die Progressionswirkung mindert. Wer die Praxis zu einem Zeitpunkt verkauft, in dem das übrige Einkommen niedrig ist (z. B. kurz nach Renteneintritt), profitiert zusätzlich von einem niedrigeren Grenzsteuersatz.
Praxishinweise
Die steuerliche Planung sollte mindestens zwei bis drei Jahre vor dem Verkauf beginnen. Maßgeblich sind der richtige Verkaufszeitpunkt, die Vertragsstruktur (Einmalzahlung vs. Ratenzahlung) und die Frage, ob stille Reserven in der Praxis vorab aufgelöst werden sollen. Ärzteversichert empfiehlt, frühzeitig einen Steuerberater mit Spezialisierung auf Heilberufe einzubinden. Die Abstimmung mit dem Versorgungswerk zur Rentenplanung nach dem Verkauf ist ebenfalls wichtig.
Quellen:
- Bundesministerium der Finanzen: Veräußerungsgewinn § 16 EStG
- Bundesärztekammer: Praxisabgabe und Nachfolge
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Praxisübergabe
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