Die Privatabrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bietet erhebliche Spielräume, die viele Ärzte nicht vollständig ausschöpfen. Unter Optimierung der Privatabrechnung versteht man die vollständige, korrekte und rechtssichere Erfassung aller erbrachten Leistungen unter Nutzung zulässiger Steigerungssätze, Zuschläge und Analogziffern.

Bedeutung für Ärzte

Die GOÄ legt für jede Leistungsziffer einen einfachen Gebührensatz fest, der mit einem Steigerungsfaktor multipliziert werden darf. Der Regelsteigerungssatz liegt bei 2,3 (ärztliche Leistungen) bzw. 1,8 (technische und Laborleistungen). Höhere Steigerungssätze bis 3,5 sind möglich, müssen aber schriftlich begründet werden. Analogziffern (§ 6 Abs. 2 GOÄ) erlauben die Abrechnung von Leistungen, die in der GOÄ nicht explizit gelistet sind, nach einer entsprechenden vergleichbaren Ziffer. Eine vollständige Dokumentation ist die Voraussetzung für jede erfolgreiche Abrechnung und schützt vor Rückforderungen durch Kostenträger.

Praxishinweise

Häufige Optimierungspotenziale liegen in der konsequenten Abrechnung von Beratungs- und Aufklärungsleistungen, Zuschlägen für besondere Zeiten sowie der korrekten Anwendung von Pauschal- und Nebenleistungsregelungen. Softwarelösungen für die Privatabrechnung können automatisch auf Vollständigkeit prüfen. Ärzteversichert empfiehlt, regelmäßig Abrechnungsaudits durchzuführen und bei Unsicherheiten eine Abrechnungsberatung der Ärztekammer oder eines spezialisierten Dienstleisters in Anspruch zu nehmen.


Quellen:

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