Privatärztliche Tätigkeit bezeichnet ärztliche Leistungen, die gegenüber Privatpatienten oder für selbst zahlende Patienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden. Sie steht im Gegensatz zur vertragsärztlichen Tätigkeit, bei der Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abgerechnet und nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vergütet werden.
Bedeutung für Ärzte
Für niedergelassene Vertragsärzte besteht die Möglichkeit, neben der GKV-Tätigkeit auch Privatpatienten zu behandeln und nach GOÄ abzurechnen. Angestellte Krankenhausärzte können – sofern im Dienstvertrag genehmigt – eine privatärztliche Nebentätigkeit (Liquidationsrecht) ausüben. Chefärzte haben häufig ein vertraglich zugesichertes Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen. Die GOÄ ist verbindlich und darf nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen überschritten werden. Alle Leistungen müssen sorgfältig dokumentiert und die Rechnungen DSGVO-konform aufbewahrt werden.
Praxishinweise
Privatärztliche Honorare sind Betriebseinnahmen und vollständig steuerpflichtig. Ärzte, die ausschließlich privatärztlich tätig sind, gelten steuerrechtlich als Freiberufler und sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Bei gemischten Einnahmen (GKV und PKV) ist die Buchführung entsprechend zu trennen. Ärzteversichert empfiehlt, für die Privatliquidation eine spezialisierte Abrechnungsstelle oder Software zu nutzen und regelmäßig die Steigerungssätze und Auslagenerstattungen auf Optimierungspotenzial zu prüfen.
Quellen:
- Bundesärztekammer: GOÄ-Ratgeber
- KBV: Vertragsärztliche Tätigkeit
- GDV: Ärztehaftpflicht und Privatliquidation
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →