Ein Privatarzt ist ein approbierter Arzt, der seine Praxis ohne Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung betreibt und ausschließlich Privatpatienten sowie Selbstzahler behandelt, wobei er seine Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung stellt. Er untersteht nicht dem Vertragsarztrecht und hat keinen KV-Sitz.

Bedeutung für Ärzte

Die Entscheidung für eine rein privatärztliche Tätigkeit bedeutet wirtschaftliche Unabhängigkeit von KV-Budgets und Honorarkürzungen, erfordert aber zugleich eine eigenständige Patientenakquise und ein stabiles Netzwerk von PKV-Versicherten. Da Privatärzte keinen Sicherstellungsauftrag der KV erhalten, sind sie nicht verpflichtet, jeden Patienten zu behandeln. Gleichwohl gilt der Behandlungszwang bei akuter Notfallversorgung. Für die Altersvorsorge bleibt der Beitrag zum ärztlichen Versorgungswerk verpflichtend, auch ohne Kassenzulassung.

Abgrenzung

Der Privatarzt ist vom Kassenarzt (Vertragsarzt) zu unterscheiden, der über eine KV-Zulassung verfügt und GKV-Patienten behandeln muss. Ein Wahlarzt im Krankenhaus ist kein Privatarzt im engeren Sinne, obwohl er privatärztlich liquidiert. Auch der Begriff „Privatpraxis" ist nicht trennscharf: Eine Praxis kann als Kassenarztpraxis mit hoher Privat-Quote geführt werden, ohne dass der Arzt rechtlich als Privatarzt gilt.

Beispiel

Eine Dermatologin gibt ihren Kassensitz nach zehn Jahren zurück und eröffnet eine Privatpraxis im Zentrum einer Großstadt. Sie behandelt ausschließlich PKV-Versicherte und Selbstzahler für ästhetische Dermatologie und erzielt mit 30 Wochenstunden ein höheres Nettoeinkommen als zuvor in der Kassenzulassung.

Ärzteversichert informiert rein privatärztlich tätige Mediziner über die Besonderheiten bei Berufshaftpflicht, BU-Versicherung und Altersvorsorge, die sich aus dem fehlenden GKV-Schutzrahmen ergeben.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →