Privatliquidation bezeichnet die direkte Abrechnung ärztlicher Leistungen gegenüber Privatpatienten nach der GOÄ. Die daraus resultierenden Honorareinnahmen sind Betriebseinnahmen und unterliegen der Einkommensteuer. Ärzte, die sowohl GKV- als auch Privatpatienten behandeln, müssen die Einnahmen beider Bereiche sauber in der Buchhaltung trennen.
Bedeutung für Ärzte
Privatliquidationserlöse sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG) und damit grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Steuerpflichtig sind alle in einem Kalenderjahr zugeflossenen Honorare, abzüglich der in diesem Zeitraum angefallenen Betriebsausgaben. Abzugsfähig sind unter anderem Praxismiete, Personalkosten, Fortbildungskosten, Praxisausstattung und anteilige Kfz-Kosten bei nachgewiesener beruflicher Nutzung. Da Ärzte häufig keine Lohnsteuer auf Privateinnahmen abführen, werden vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen fällig – die Höhe richtet sich nach der letzten Steuerfestsetzung.
Praxishinweise
Eine sorgfältige Trennung zwischen betrieblichen und privaten Ausgaben ist unerlässlich. Häufige Fehler sind die private Mitnutzung von als Betriebsausgaben geltend gemachten Gegenständen ohne sachgerechten Eigenanteilsabzug. Ärzteversichert empfiehlt, mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater zusammenzuarbeiten und eine digitale Buchhaltungslösung einzusetzen. Wichtig: Die Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsunterlagen beträgt zehn Jahre.
Quellen:
- Bundesministerium der Finanzen: Freiberufler und Einkommensteuer
- Bundesärztekammer: Steuerrecht für Ärzte
- KBV: Honorarrecht und Abrechnung
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