Privatliquidation bezeichnet die direkte Abrechnung ärztlicher Leistungen mit dem Patienten oder dessen privater Krankenversicherung auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Sie ist das Gegenstück zur vertragsärztlichen Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) und gilt für Privatpatienten sowie wahlärztliche Leistungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
- Leistungen werden mit Multiplikatoren abgerechnet: Einfach-, Zwei- bis Dreifachsatz als Regelbereich
- Höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen Satz sind mit schriftlicher Begründung möglich
Privatliquidation im Kontext der Arztpraxis
Die GOÄ sieht für jede ärztliche Leistung einen Punktwert vor, der mit einem Steigerungsfaktor multipliziert wird. Der 1-fache Gebührensatz entspricht dem Basispunktwert, der in der GOÄ festgelegt ist. Im Regelbereich liegen der 2,3-fache Satz für persönliche Leistungen und der 1,8-fache Satz für technische und medizinisch-technische Leistungen. Überschreitungen bis zum 3,5-fachen Satz müssen dem Patienten schriftlich mitgeteilt und begründet werden.
Privatärztliche Rechnungen müssen den formalen Anforderungen der GOÄ genügen: Sie müssen das Datum der Leistung, die Leistungsziffer, die Bezeichnung der Leistung und den angewendeten Steigerungsfaktor enthalten. Formfehler berechtigen den Patienten zur Zurückweisung der Rechnung.
Für wahlärztliche Leistungen (Chefarztbehandlung) in Kliniken gelten Liquidationsrechte, die vertraglich zwischen Arzt und Krankenhaus geregelt sind. Rechnungsstellung und Inkasso können dabei an Verrechnungsstellen delegiert werden.
Was Ärzte wissen müssen
Eine korrekte Privatliquidation schützt vor Abrechnungsstreitigkeiten und Haftungsrisiken. Ärzteversichert empfiehlt, die GOÄ-Kenntnisse regelmäßig aufzufrischen und bei Unsicherheiten spezialisierte Abrechnungsberatung in Anspruch zu nehmen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ-Information
- Gesetze im Internet – GOÄ
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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