Privatliquidation bezeichnet die direkte Inrechnungstellung ärztlicher Leistungen gegenüber Privatpatienten oder Selbstzahlern nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Der Arzt stellt die Rechnung dabei entweder selbst oder über einen externen Abrechnungsdienstleister aus.
Bedeutung für Ärzte
Die korrekte Privatliquidation ist eine Kernkompetenz für jeden niedergelassenen Arzt mit Privatpatienten. Fehler in der Abrechnung, etwa falsch angewendete Steigerungsfaktoren, fehlende schriftliche Vereinbarungen bei Überschreiten des 2,3-fachen Satzes oder nicht begründete Analogziffern, führen zu Rückforderungen durch die PKV oder betroffene Patienten. Bei überhöhter oder fehlerhafter Liquidation drohen zudem standesrechtliche Konsequenzen. Im Durchschnitt werden bei Plausibilitätsprüfungen der PKV rund 3 bis 8 Prozent der eingereichten GOÄ-Positionen beanstandet.
Abgrenzung
Die Privatliquidation ist von der KV-Abrechnung (EBM) klar zu trennen: Während die KV-Abrechnung elektronisch über das Abrechnungssystem der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgt, wird die Privatliquidation direkt an den Patienten ausgestellt. Auch die Wahlleistungsvereinbarung im Krankenhaus ist eine Form der Privatliquidation, unterliegt aber zusätzlich dem Krankenhausentgeltgesetz.
Beispiel
Ein Internist behandelt eine PKV-versicherte Patientin im Rahmen einer umfangreichen Vorsorgeuntersuchung. Er setzt für die ausführliche Beratungsleistung (GOÄ Ziffer 3) den 2,3-fachen Faktor an und begründet den erhöhten Aufwand durch den Zeitaufwand von 45 Minuten schriftlich in der Rechnung. Die PKV erstattet den Betrag vollständig.
Ärzteversichert informiert Ärzte darüber, wie eine korrekte Privatliquidation Haftungsrisiken minimiert und worauf bei der Wahl eines Abrechnungsdienstleisters zu achten ist.
Quellen
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