Die Probezeit ist ein befristeter Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in dem beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit verkürzter Kündigungsfrist beenden können. Sie ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber in fast allen Arbeitsverträgen vereinbart. Im Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte) und im Marburger Bund-Tarifvertrag sind Probezeiten und entsprechende Kündigungsregelungen geregelt.

Bedeutung für Ärzte

Im Tarifbereich beträgt die Probezeit für angestellte Ärzte in der Regel sechs Monate. Während der Probezeit gilt gemäß § 622 Abs. 3 BGB eine gesetzliche Mindestkündigungsfrist von zwei Wochen, sofern im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag keine längere Frist vereinbart ist. Wichtig: Auch während der Probezeit gelten Mutterschutz, Elternzeit und Gleichbehandlungsgebot. Eine Kündigung wegen Schwangerschaft oder Schwerbehinderung ist auch in der Probezeit unzulässig. Ärzte, die während der Probezeit ordentlich gekündigt werden, haben keinen Anspruch auf Abfindung, es sei denn, ein Aufhebungsvertrag sieht dies vor.

Praxishinweise

Ärzte sollten Probezeitklauseln vor Unterzeichnung sorgfältig prüfen und dabei auf die vereinbarte Dauer, die Kündigungsfrist und eventuelle Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten oder Umzugskostenzuschüsse achten. Bei Unsicherheiten empfiehlt Ärzteversichert, den Marburger Bund oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Eine Probezeit ist keine Bewährungszeit im Strafsinne – der Arbeitnehmer hat volle Arbeitnehmerrechte.


Quellen:

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