Die Probezeit bezeichnet die vertraglich vereinbarte Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, während der sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist von in der Regel zwei Wochen beenden können. Für angestellte Ärzte dauert die Probezeit üblicherweise drei bis sechs Monate.

Bedeutung für Ärzte

Für Assistenzärzte, Fachärzte in einer neuen Stelle oder angestellte Ärzte in einer Praxis ist die Probezeit eine Phase erhöhter Unsicherheit. Eine Kündigung in der Probezeit ist ohne Angabe von Gründen möglich und führt abrupt zum Einkommensverlust. Gleichzeitig besteht in dieser Phase häufig noch kein ausreichender Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Besonders kritisch ist die Probezeit für Ärzte, die einen laufenden Immobilienkredit oder frisch gegründete Familienverpflichtungen haben. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sollte unabhängig von der Probezeit bestehen, da keine Wartezeit gilt.

Abgrenzung

Die Probezeit ist von der Bewährungszeit oder dem Befristungsvertrag zu unterscheiden. Ein befristeter Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Datum, unabhängig von Leistung oder Verhalten. Die Probezeit dagegen ist Teil eines unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses und dient lediglich der erleichterten Lösungsmöglichkeit zu Beginn. Tarifverträge wie der TV-Ärzte/VKA können die maximale Probezeitdauer begrenzen.

Beispiel

Ein Assistenzarzt tritt eine neue Stelle in einer internistischen Abteilung an. Nach vier Monaten Probezeit erhält er die Kündigung mit zweiwöchiger Frist. Da er weder eine Arbeitslosengeldsicherung noch ausreichend Rücklagen aufgebaut hat, entsteht eine finanzielle Engpasssituation. Eine vorsorglich abgeschlossene BU-Versicherung bleibt von dieser Situation unberührt.

Ärzteversichert informiert Assistenzärzte und angestellte Mediziner darüber, welche Versicherungen unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis bestehen sollten.

Quellen

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