Der Progressionsvorbehalt ist ein steuerrechtliches Instrument nach § 32b EStG, das bei Beziehern steuerfreier Lohnersatzleistungen (wie Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld) dazu führt, dass diese Leistungen zwar selbst steuerfrei bleiben, aber den persönlichen Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Einkommen heraufsetzen.

Bedeutung für Ärzte

Für angestellte Ärzte im Krankengeld- oder Elterngeldbezug kann der Progressionsvorbehalt zu einer erheblichen Steuernachzahlung führen. Da das Krankengeld oder Elterngeld den Durchschnittssteuersatz anhebt, wird das gesamte verbleibende Einkommen (z. B. Gehalt aus Teilzeittätigkeit oder Kapitaleinkünfte) zu einem höheren Satz besteuert. Beziehen beide Ehepartner Elterngeld gleichzeitig, multipliziert sich der Effekt. Typischerweise sollten Ärzte für diesen Fall mindestens 5 bis 15 Prozent des Nettoeinkommens als steuerliche Rücklage bilden.

Abgrenzung

Der Progressionsvorbehalt ist nicht mit einer Besteuerung der Lohnersatzleistungen selbst zu verwechseln: Das Krankengeld bleibt steuerfrei. Es wird lediglich zur Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes herangezogen. Vom Solidaritätszuschlag ist der Progressionsvorbehalt ebenfalls zu trennen; er betrifft ausschließlich die Einkommensteuer.

Beispiel

Eine Ärztin mit einem Jahresgehalt von 80.000 Euro bezieht sechs Monate Elterngeld von 18.000 Euro. Das Elterngeld ist steuerfrei, erhöht aber ihren Durchschnittssteuersatz auf das verbleibende Gehalt. Ohne Kenntnis des Progressionsvorbehalts kommt sie im Frühjahr mit einer Steuernachzahlung von rund 3.200 Euro überrascht.

Ärzteversichert empfiehlt, Lohnersatzleistungen und deren steuerliche Folgen bei der Einkommensplanung zu berücksichtigen und bei Bedarf einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Quellen

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