Der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) ist ein steuerliches Instrument, das bei bestimmten steuerfreien Einnahmen greift. Obwohl diese Einnahmen selbst nicht der Einkommensteuer unterliegen, werden sie bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige (steuerpflichtige) Einkommen berücksichtigt. Das führt zu einem höheren Steuersatz auf das verbleibende Einkommen.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte relevant sind vor allem folgende Einnahmenarten, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen: Kurzarbeitergeld und Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, Elterngeld, Arbeitslosengeld I sowie Auslandseinkünfte aus Ländern mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die in Deutschland freigestellt, aber dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Ein Arzt, der z. B. bei längerer Krankheit Krankengeld bezieht und parallel Praxiseinnahmen erzielt, kann durch den Progressionsvorbehalt in eine höhere Steuerklasse geraten, als es das Praxiseinkommen allein ergeben würde. Dies überrascht viele Ärzte und kann zu Nachzahlungen führen.

Praxishinweise

Ärzte sollten bei der Einkommensteuerplanung prüfen, ob und in welcher Höhe progressionsvorbehaltspflichtige Einnahmen im betreffenden Jahr anfallen. Steuerberater kalkulieren die Wirkung des Progressionsvorbehalts in der Vorauszahlungsplanung. Ärzteversichert empfiehlt, bei längeren Krankenständen oder Elternzeitphasen mit dem Steuerberater eine Prognoserechnung erstellen zu lassen, um unerwartete Steuernachzahlungen zu vermeiden.


Quellen:

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