Das ärztliche Berufsrecht verbietet Ärzten grundsätzlich, für die Zuweisung von Patienten, die Verordnung von Arzneimitteln oder die Empfehlung von Produkten oder Dienstleistungen eine Vergütung, Provision oder einen geldwerten Vorteil anzunehmen oder zu gewähren. Dieses Verbot ergibt sich aus der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä), den Landesberufsordnungen sowie aus § 128 SGB V und dem Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Bedeutung für Ärzte
§ 128 SGB V verbietet Leistungserbringern im GKV-Bereich ausdrücklich, sich für die Zuweisung von Patienten Vorteile gewähren zu lassen. Das gilt für Zuweisungen an Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Hilfsmittellieferanten und andere Leistungserbringer. Auch das sogenannte Kick-back-Verbot schützt Patienten davor, dass Ärzte ihre Therapieentscheidungen von Provisionen abhängig machen. Verstöße können berufsrechtlich (Rüge bis Approbationsentzug), strafrechtlich (§ 299a StGB: Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) und zivilrechtlich geahndet werden. Das 2016 in Kraft getretene Anti-Korruptionsgesetz im Gesundheitswesen hat die Strafbarkeit erheblich ausgeweitet.
Praxishinweise
Ärzte sollten bei jeglicher Form von Kooperation mit Pharmaunternehmen, Medizinprodukteherstellern oder Dienstleistern im Gesundheitswesen die transparenzrechtlichen Anforderungen einhalten und Zuwendungen gemäß den Kodex-Regeln der einschlägigen Branchenverbände dokumentieren. Im Zweifelsfall empfiehlt Ärzteversichert, Kooperationsverträge vor Unterzeichnung durch einen auf Arztrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.
Quellen:
- Bundesärztekammer: Musterberufsordnung § 31 Unerlaubte Zuwendungen
- GKV-Spitzenverband: § 128 SGB V Zuweisungsverbot
- Bundesministerium der Justiz: § 299a StGB Bestechlichkeit
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