Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine staatliche Sozialleistung nach §§ 114 ff. ZPO, die Personen mit geringem Einkommen ermöglicht, gerichtliche Verfahren zu führen, ohne die Kosten dafür vollständig selbst tragen zu müssen. Sie deckt Gerichtsgebühren und Anwaltskosten ganz oder teilweise ab, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat und der Antragsteller die Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann.
Bedeutung für Ärzte
Prozesskostenhilfe ist für Ärzte mit durchschnittlichem oder überdurchschnittlichem Einkommen in der Regel nicht anwendbar, da sie einkommensabhängig vergeben wird und ab einem bestimmten Nettoeinkommen entfällt. Relevant ist das Thema jedoch aus Perspektive der Gegenseite: Wenn ein Patient oder eine Mitarbeiterin mit Prozesskostenhilfe gegen einen Arzt klagt, kann der Rechtsstreit trotzdem hohe Anwaltskosten auf Seite des Arztes verursachen, die ohne Rechtsschutzversicherung vollständig selbst zu tragen sind.
Abgrenzung
Prozesskostenhilfe ist klar von der Rechtsschutzversicherung abzugrenzen: Die Rechtsschutzversicherung ist eine privatrechtliche Versicherung, die unabhängig von der Einkommenshöhe greift und sowohl Aktiv- als auch Passivprozesse absichert. Die PKH hingegen ist eine staatliche Fürsorgeeinrichtung für Bedürftige. Für niedergelassene Ärzte ist eine spezialisierte Rechtsschutzversicherung die praxisrelevante Absicherungslösung.
Beispiel
Ein Patient verklagt einen Hausarzt wegen angeblicher Falschbehandlung und erhält Prozesskostenhilfe. Der Arzt muss sich anwaltlich vertreten lassen; seine eigenen Anwaltskosten betragen 8.000 Euro im erstinstanzlichen Verfahren. Ohne Rechtsschutzversicherung trägt er diese Kosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten eine spezialisierte Berufsrechtsschutzversicherung, die auch passive Verfahren durch Patienten oder Mitarbeiter abdeckt.
Quellen
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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