Die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) richtet sich nach der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Psychotherapeuten mit Kassenzulassung rechnen ihre Leistungen über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) ab.
Bedeutung für Ärzte
Das Abrechnungssystem unterscheidet zwischen Probatorik (Probesitzungen zur Diagnostik und Indikationsstellung), Kurzzeittherapie (KZT, bis zu 24 Stunden) und Langzeittherapie (LZT, bis zu 60 bzw. 80 Stunden je nach Verfahren). Für die Kurz- und Langzeittherapie ist eine Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich. Seit der Reform 2020 (Strukturreform Psychotherapie) gibt es zudem Akutsprechstunden ohne Warteliste, die gesondert abgerechnet werden. Leistungen werden im EBM nach Zeitbausteinen (50-Minuten-Einheiten) erfasst und entsprechend vergütet. Die Einhaltung von Antragspflichten, Dokumentationsstandards und Fristen ist entscheidend für eine korrekte Abrechnung.
Praxishinweise
Psychotherapeuten sollten die aktuellen KV-Rundbriefe und G-BA-Richtlinien regelmäßig prüfen, da sich Abrechnungsmodalitäten häufig ändern. Eine vollständige Patientendokumentation ist Voraussetzung für jede Abrechnung und für eine eventuelle Gutachterprüfung. Ärzteversichert empfiehlt, Abrechnungssoftware mit automatischer EBM-Prüfung zu nutzen und an KV-Abrechnungsschulungen teilzunehmen.
Quellen:
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Psychotherapie EBM
- G-BA: Psychotherapie-Richtlinie
- GKV-Spitzenverband: Psychotherapeutische Versorgung
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →