Der Punktwert im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ist der Geldbetrag, der einer bewertungsmaßstäblichen Leistungseinheit (Punkt) zugeordnet wird und die Grundlage für die Berechnung des Honorars in der vertragsärztlichen Versorgung bildet. Er ergibt sich aus dem Verhältnis der bereitgestellten Gesamtvergütung zu den abgerechneten Gesamtpunkten einer Abrechnungsperiode.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Punktwert variiert je nach Region, Fachgruppe und Abrechnungsperiode
- Er wird von der Kassenärztlichen Vereinigung nach Abschluss der Quartalsabrechnung festgesetzt
- Höhere Fallzahlen führen nicht automatisch zu höherem Honorar, da das Budget je nach RLV gedeckelt ist
Punktwert (EBM) im Kontext der Arztpraxis
Im EBM ist jede ärztliche Leistung mit einem Punktzahlwert bewertet. Dieser Punktzahlwert wird mit dem Punktwert multipliziert, um das tatsächliche Honorar zu berechnen. Da die Gesamtvergütung je Quartal von den Krankenkassen an die KV festgelegt ist und damit die Gesamtmenge der Punkte das Honorar begrenzt, kann der Punktwert schwanken.
Innerhalb des Regelleistungsvolumens (RLV) gilt ein fester Punktwert, der vorab bekannt ist. Leistungen, die das RLV übersteigen, werden mit einem abgestaffelten Punktwert, dem sogenannten Abstaffelungspunktwert, vergütet, der erheblich geringer sein kann. Dies führt dazu, dass ab einer bestimmten Fallzahl jede weitere Behandlung deutlich weniger Honorar einbringt.
Für Ärzte, die ihre Praxis wirtschaftlich steuern, ist die Kenntnis des eigenen RLV, der Fallzahlstruktur und des zu erwartenden Punktwerts eine wichtige Grundlage für Planung und Praxissteuerung.
Was Ärzte wissen müssen
Veränderungen im Punktwert können erhebliche Auswirkungen auf den Praxisumsatz haben. Ärzteversichert empfiehlt, bei der Praxisbewertung und -planung auch künftige Honorarentwicklungen zu berücksichtigen.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – EBM und Honorar
- Gesetze im Internet – §87 SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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