Die Quarantäne-Entschädigung bezeichnet den finanziellen Ausgleich, der Personen zusteht, die durch eine behördlich angeordnete Absonderung (Quarantäne) einen Verdienstausfall erleiden und diesen nicht anderweitig kompensieren können. Rechtsgrundlage ist § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Entschädigung wird in Höhe des Verdienstausfalls für die ersten sechs Wochen gewährt, danach in Höhe des Krankengeldes.

Bedeutung für Ärzte

Für selbstständige Ärzte ist die Quarantäne-Entschädigung besonders relevant, da ein quarantänebedingter Praxisausfall erhebliche wirtschaftliche Folgen haben kann. Niedergelassene Ärzte können Entschädigung nach § 56 IfSG bei der zuständigen Landesbehörde beantragen. Voraussetzung ist, dass die Quarantäne behördlich angeordnet wurde und keine andere Absicherung, etwa durch Krankengeld, greift. Angestellte Ärzte erhalten die Entschädigung in der Regel über ihren Arbeitgeber.

Praxishinweise

Selbstständige Ärzte sollten eine Quarantäneanordnung sofort dokumentieren und den Antrag auf Entschädigung fristgerecht bei der zuständigen Behörde stellen. Die Fristen variieren je nach Bundesland. Zusätzlich empfiehlt sich eine Praxisausfallversicherung, die Verdienstausfälle über die gesetzliche Entschädigung hinaus absichert. Ärzteversichert berät zu passenden Versicherungslösungen für Praxisinhaber.

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Quellen

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