Die Quarantäne-Entschädigung ist ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG), der Personen zusteht, die aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Sie ist keine Versicherungsleistung, sondern ein staatlicher Ausgleichsanspruch.

Bedeutung für Ärzte

Für angestellte Ärzte greift die Entschädigung nach § 56 IfSG als Ersatz für den Nettoverdienst, maximal jedoch bis zu einem Betrag von 2.016 Euro monatlich (Stand: aktuelle Gesetzeslage; Grenze wurde wiederholt angepasst). Selbstständige Ärzte erhalten als Bemessungsgrundlage ihren Verdienstausfall auf Basis des letzten Einkommensteuerbescheids. Besonders in der Covid-19-Pandemie war die Quarantäne-Entschädigung für viele Praxen wirtschaftlich kritisch relevant; zahlreiche Bundesländer hatten die Regelungen zeitweise erweitert. Wichtig: Für Personen, die trotz Impfmöglichkeit ungeimpft in Quarantäne geraten, kann der Anspruch in einigen Bundesländern eingeschränkt sein.

Abgrenzung

Die Quarantäne-Entschädigung nach IfSG ist nicht identisch mit dem Krankentagegeld oder der Praxisausfallversicherung. Das Krankentagegeld greift bei eigener Erkrankung, die Praxisausfallversicherung bei Betriebsunterbrechung durch verschiedene Ursachen. Die Quarantäne-Entschädigung deckt dagegen spezifisch den behördlich angeordneten Tätigkeitsentzug ohne eigene Erkrankung ab.

Beispiel

Ein Allgemeinarzt wird für zehn Tage unter Quarantäne gestellt, weil er engen Kontakt mit einem bestätigten Infektionsfall hatte. Er ist nicht erkrankt, kann aber die Praxis nicht betreiben. Nach Beantragung beim zuständigen Gesundheitsamt erhält er eine Entschädigung für den entstandenen Einnahmenausfall abzüglich gesparter Betriebskosten.

Ärzteversichert klärt auf, dass eine Quarantäne-Entschädigung die Praxisausfallversicherung nicht ersetzt, sondern nur einen Teilaspekt der wirtschaftlichen Absicherung abdeckt.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →