Die Quotenregel bei Doppelversicherung regelt, wie zwei oder mehr Versicherer bei demselben Schaden die Entschädigungsleistung unter sich aufteilen. Liegt eine Doppelversicherung vor, bei der mehrere Versicherer für dasselbe Risiko und denselben Schaden einstandspflichtig sind, haftet jeder Versicherer nur anteilig entsprechend seinem Verhältnis zur Gesamtversicherungssumme. Dem Versicherten darf in keinem Fall eine höhere Entschädigung als der tatsächliche Schaden zufließen.
Das Wichtigste in Kürze
- Anteilige Haftung mehrerer Versicherer bei Doppelversicherung
- Kein Übererlös: Gesamtentschädigung darf Schadenshöhe nicht überschreiten
- Ausgleichsrecht zwischen den Versicherern nach Schadensleistung
Quotenregel (Doppelversicherung) im Kontext der Arztpraxis
Die Quotenregel nach § 78 VVG stellt sicher, dass ein Versicherungsnehmer bei Doppelversicherung nicht besser steht als bei Einfachversicherung. Jeder Versicherer leistet im Schadensfall nur seinen quotalen Anteil, berechnet nach dem Verhältnis seiner Versicherungssumme zur Summe aller Versicherungen. Der Versicherungsnehmer kann beide Versicherer in Anspruch nehmen, erhält aber insgesamt maximal den Schaden ersetzt.
Für Arztpraxen entsteht eine Doppelversicherung etwa, wenn die Praxisinhaltsversicherung und die Hausratversicherung überschneidende Deckungsbereiche haben. Ähnliches gilt, wenn zwei Berufshaftpflichtpolicen abgeschlossen werden oder wenn die Praxis über den Krankenhausträger mitversichert ist, obwohl sie eine eigene Police hat. Das Auseinandersortieren dieser Konstellationen erfordert sorgfältige Vertragsanalyse.
Der Ausgleich zwischen den Versicherern nach einer Schadensleistung erfolgt automatisch. Der Versicherer, der die Leistung zunächst vollständig erbracht hat, kann vom anderen Versicherer Erstattung seines Anteils verlangen. Für den Versicherungsnehmer bedeutet das: Er erhält seinen Schaden, muss aber nicht befürchten, einen Ausgleichsstreit zwischen Versicherern selbst auszufechten.
Was Ärzte wissen müssen
Ärzteversichert analysiert das Gesamtportfolio aller Versicherungen und erkennt Doppelversicherungen frühzeitig, bevor Prämien unnötig doppelt gezahlt werden und im Schadensfall Ärger über unerwartete Quoten entsteht.
Quellen und weiterführende Informationen
- GDV – Versicherungsrecht und Doppelversicherung
- Gesetze im Internet – § 78 VVG Doppelversicherung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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