Der Regelhöchstfaktor ist der in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegte maximale Steigerungsfaktor, bis zu dem eine Leistung ohne schriftliche Begründung abgerechnet werden darf. Er variiert je nach Leistungsart und stellt die Obergrenze des sogenannten Regelbereichs dar.

Das Wichtigste in Kürze

  • Regelhöchstfaktor für persönliche ärztliche Leistungen: 2,3-facher Satz
  • Für technische Leistungen gilt der 1,8-fache Satz als Regelhöchstfaktor
  • Bei laboratoriumsmedizinischen Leistungen liegt der Regelhöchstfaktor bei 1,15

Regelhöchstfaktor im Kontext der Arztpraxis

In der privatärztlichen Abrechnung wird jede Leistung mit einem Multiplikator des einfachen GOÄ-Gebührensatzes berechnet. Der Regelbereich erstreckt sich vom Einfachsatz bis zum Regelhöchstfaktor. Wird dieser Regelhöchstfaktor überschritten, muss der Arzt dies in der Rechnung schriftlich und für den konkreten Fall verständlich begründen. Zulässige Höchstgrenzen sind der 3,5-fache Satz für persönliche Leistungen und der 2,5-fache Satz für technische Leistungen.

In der Praxis wählen Ärzte den Faktor häufig nach Aufwand und Schwierigkeit der Leistung aus. Ein zeitaufwändiges Gespräch, eine besonders komplizierte Untersuchung oder außergewöhnliche Patientenanforderungen rechtfertigen höhere Faktoren. Ohne nachvollziehbare Begründung können Privatpatienten und ihre Versicherungen Überschreitungen des Regelhöchstfaktors beanstanden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Steigerungen über den Regelhöchstfaktor hinaus einer einzelfallbezogenen und konkreten Begründung bedürfen, allgemeine Formulierungen genügen nicht.

Was Ärzte wissen müssen

Eine korrekte Anwendung des Regelhöchstfaktors schützt vor Rechnungsreklamationen. Ärzteversichert empfiehlt, die GOÄ-Kommentarliteratur zu nutzen und Steigerungsbegründungen stets patientenindividuell zu formulieren.

Quellen und weiterführende Informationen

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