Die Regelspanne der GOÄ bezeichnet den Bereich der zulässigen Steigerungsfaktoren in der privatärztlichen Abrechnung, innerhalb dessen der Arzt ohne besondere schriftliche Begründung abrechnen darf. Sie liegt je nach Leistungskategorie beim 2,3-fachen (persönliche ärztliche Leistungen), 1,8-fachen (medizinisch-technische Leistungen) oder 1,15-fachen (Laborleistungen) des einfachen Gebührensatzes.

Bedeutung für Ärzte

Die Regelspanne ist die praktische Standardgröße für die meisten Privatrechnungen. Sie spiegelt den Regelfall eines zeitgemäßen, dem Patienten angemessenen Behandlungsaufwands wider. Der Arzt kann ohne weitere Erklärung bis zur Regelspanne abrechnen; will er höher steigern (z. B. auf den 3,5-fachen Satz), muss er die besonderen Umstände schriftlich in der Rechnung begründen und den Patienten vor Behandlungsbeginn darüber informieren. PKV-Versicherer prüfen regelmäßig, ob der Steigerungsfaktor dem Leistungsaufwand entspricht.

Abgrenzung

Die Regelspanne ist nicht mit dem Höchstsatz zu verwechseln: Der 3,5-fache Satz ist der Höchstsatz für persönliche Leistungen, während 2,3-fach die Regelspanne darstellt. Unterhalb der Regelspanne ist jede Steigerung möglich; der 1,0-fache Satz ist der Mindestsatz. Bei Vereinbarungen über den Höchstsatz hinaus (Analogbewertung oder individuelle Vereinbarung) gelten zusätzliche Anforderungen des § 2 GOÄ.

Beispiel

Ein Internist führt eine ausführliche Beratung von 25 Minuten durch und rechnet die Ziffer 3 GOÄ mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor ab. Das ist innerhalb der Regelspanne und bedarf keiner weiteren Erläuterung in der Rechnung. Würde er den 3,5-fachen Faktor ansetzen, müsste er den besonderen Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls schriftlich begründen.

Ärzteversichert informiert Ärzte darüber, wie korrekte GOÄ-Abrechnung innerhalb der Regelspanne hilft, PKV-Beanstandungen und damit verbundene Rückforderungsrisiken zu minimieren.

Quellen

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