Der Regressverzicht in der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung bezeichnet die vertragliche Vereinbarung, nach der der Versicherer nach Zahlung eines Schadensersatzbetrags an den geschädigten Patienten darauf verzichtet, den regulierten Betrag vom versicherten Arzt zurückzufordern, solange kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten vorliegt. Er ist eine wesentliche Schutzkomponente guter Berufshaftpflichttarife.
Bedeutung für Ärzte
Ohne Regressverzicht könnte ein Versicherer theoretisch nach einer Schadensregulierung beim Arzt Rückgriff nehmen, wenn er der Ansicht ist, dass der Arzt den Schaden durch unsachgemäßes Verhalten verursacht hat. Mit Regressverzicht entfällt dieses Risiko für den Arzt vollständig, solange kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. In der Praxis enthält nahezu jede qualifizierte Berufshaftpflichtpolice für Ärzte eine solche Klausel; bei der Tarifauswahl sollte dennoch explizit auf ihre Formulierung geachtet werden. Besonders relevant ist der Regressverzicht für angestellte Ärzte, die im Rahmen ihrer Klinik- oder Praxistätigkeit mitversichert sind.
Abgrenzung
Der Regressverzicht des Berufshaftpflichtversicherers gegenüber dem Arzt ist nicht zu verwechseln mit dem Verzicht auf Verordnungsregress im KV-Bereich oder mit dem allgemeinen Schadensersatzverzicht gegenüber dem Patienten. Auch der Subrogationsverzicht (Verzicht auf Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer nach Zahlung) ist ein verwandter, aber eigenständiger Begriff in anderen Versicherungssparten.
Beispiel
Ein Chirurg übersieht bei einer Operation ein Instrument; der Patient erleidet eine Infektion und klagt auf 45.000 Euro Schadensersatz. Der Berufshaftpflichtversicherer reguliert den Schaden. Dank Regressverzichtklausel im Versicherungsvertrag nimmt der Versicherer keinen Rückgriff beim Chirurgen; dieser trägt keine finanziellen Folgen des Schadensfalles.
Ärzteversichert prüft bei der Tarifanalyse für Berufshaftpflichtversicherungen systematisch, ob und in welchem Umfang ein Regressverzicht vereinbart ist.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Gesetze im Internet – VVG
- Bundesärztekammer
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