Die Rente wegen Erwerbsminderung ist eine Leistung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erwerbstätig sein können. Man unterscheidet zwischen voller Erwerbsminderungsrente (unter drei Stunden täglich arbeitsfähig) und teilweiser Erwerbsminderungsrente (drei bis sechs Stunden täglich). Voraussetzung ist in der Regel eine Wartezeit von fünf Jahren und ausreichende Beitragsjahre in der DRV.
Bedeutung für Ärzte
Für angestellte Ärzte, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, kann die Erwerbsminderungsrente im Invaliditätsfall eine wichtige Leistung sein. Allerdings sind die gesetzlichen Leistungen oft deutlich niedriger als das bisherige Einkommen. Für niedergelassene Ärzte, die vom berufsständischen Versorgungswerk befreit sind, entfällt dieser Anspruch. Das Versorgungswerk gewährt in der Regel eine eigenständige Berufsunfähigkeitsrente.
Praxishinweise
Ärzte sollten prüfen, ob sie im Falle einer Berufsunfähigkeit Ansprüche sowohl gegenüber der DRV als auch dem Versorgungswerk haben. Die Lücke zwischen gesetzlicher Erwerbsminderungsrente und dem gewohnten Einkommensniveau macht eine private Berufsunfähigkeitsversicherung in der Regel unverzichtbar. Ärzteversichert berät zu BU-Versicherungen speziell für Ärzte.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente
- Gesetze im Internet: § 43 SGB VI
- Bundesärztekammer: Versorgungswerke und Invalidität
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