Studierende in Deutschland sind unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, zahlen jedoch in der Rentenversicherung keine regulären Beiträge. Der Begriff beschreibt den besonderen Versicherungsstatus von Studierenden, bei dem GKV-Pflicht und Rentenversicherungsfreiheit parallel bestehen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Studierende bis zum 25. Lebensjahr sind häufig familienversichert oder zahlen den günstigen Studentenbeitrag in der GKV
  • In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Studierende grundsätzlich versicherungsfrei
  • Ausnahme: Mehr als 20 Wochenstunden Beschäftigung oder Beschäftigung nach Ende des Studentenstatus lösen Versicherungspflicht aus

Rentenversicherung (GKV-pflichtig Studium) im Kontext der Arztpraxis

Medizinstudenten absolvieren Famulaturen, das Praktische Jahr und Nebenjobs in Praxen oder Kliniken. Dabei ist die Sozialversicherungspflicht sorgfältig zu klären. Das PJ gilt nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, weshalb keine Beitragspflicht entsteht. Werkstudenten sind bis 20 Wochenstunden gemäß §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V rentenversicherungsfrei.

Praxisinhaber, die Medizinstudierende beschäftigen, müssen die Beschäftigungsart korrekt einordnen, um Nachzahlungsrisiken bei Sozialversicherungsprüfungen zu vermeiden. Wird die Wochenarbeitszeit überschritten, entsteht volle Sozialversicherungspflicht rückwirkend.

Für angehende Ärzte selbst ist die Rentenversicherungsfreiheit im Studium kein dauerhafter Nachteil, wenn ab der Approbation in das berufsständische Versorgungswerk eingezahlt und die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt wird.

Was Ärzte wissen müssen

Wer als niedergelassener Arzt Studierende beschäftigt, sollte die Sozialversicherungsmerkmale sorgfältig prüfen. Ärzteversichert empfiehlt, bei studentischen Mitarbeitern stets eine schriftliche Statusdokumentation anzulegen, um bei Betriebsprüfungen gerüstet zu sein.

Quellen und weiterführende Informationen

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