Die Rentenversicherungspflicht bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV), die für Arbeitnehmer und bestimmte Selbstständige nach § 1 SGB VI gilt. Ärzte sind von der Pflicht zur GRV befreit, unterliegen aber der Pflichtmitgliedschaft im jeweiligen ärztlichen Versorgungswerk.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte zahlen keine GRV-Beiträge, sind aber verpflichtend Mitglied im Versorgungswerk ihrer Landesärztekammer. Der Pflichtbeitrag entspricht in der Regel dem Beitrag zur GRV (aktuell 18,6 Prozent des Einkommens, bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Niedergelassene Ärzte zahlen den vollen Pflichtbeitrag selbst; angestellte Ärzte teilen ihn mit dem Arbeitgeber. Die Befreiung von der GRV-Pflicht muss aktiv beim Rentenversicherungsträger beantragt werden, sobald ein Arzt eine neue Stelle antritt. Wird die Befreiung nicht beantragt, werden trotz Versorgungswerk-Beiträgen zusätzlich GRV-Beiträge fällig.

Abgrenzung

Die Rentenversicherungspflicht ist von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterscheiden: Ein Arzt kann rentenversicherungsfrei sein (weil er im Versorgungswerk ist), aber trotzdem GKV-pflichtig sein, wenn sein Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Auch die freiwillige GRV-Einzahlung zusätzlich zur Versorgungswerkmitgliedschaft ist möglich, aber steuerlich und finanziell sorgfältig zu prüfen.

Beispiel

Ein approbierter Arzt tritt seine erste Stelle als Assistenzarzt an. Er vergisst, beim DRV Bund die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beantragen. Sein Arbeitgeber zieht zusätzlich zum Versorgungswerk-Anteil auch GRV-Beiträge ab. Nach dem Befreiungsantrag kann er zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern, muss dafür aber die Fristen einhalten.

Ärzteversichert sensibilisiert Ärzte in der frühen Karrierephase für die Befreiungsantragspflicht und klärt über die Unterschiede zwischen Versorgungswerk und GRV auf.

Quellen

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