Die Rentenversicherungspflicht bezeichnet die gesetzliche Pflicht, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung) zu leisten. Sie gilt grundsätzlich für alle abhängig Beschäftigten, also auch für angestellte Ärzte in Kliniken und Praxen. Selbstständige Ärzte sind in der Regel nicht rentenversicherungspflichtig, können sich aber freiwillig versichern oder sind über berufsständische Versorgungswerke abgesichert.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflicht für angestellte Ärzte, in der Regel nicht für niedergelassene Selbstständige
- Beitragssatz 2025: 18,6 Prozent, je hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen
- Mitglieder des Ärzteversorgungswerks können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen
Rentenversicherungspflicht im Kontext der Arztpraxis
Ärzte, die in einem Anstellungsverhältnis tätig sind, unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 1 SGB VI. Sie können sich jedoch auf Antrag von der Pflichtversicherung befreien lassen, wenn sie Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sind. Dieser Befreiungsantrag muss beim jeweiligen Rentenversicherungsträger gestellt werden und gilt für die konkrete Beschäftigung.
Niedergelassene Vertragsärzte und selbstständige Privatärzte zahlen in der Regel keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in die Ärzteversorgung ihres Bundeslandes. Diese Versorgungswerke sind eigenständige Pflichtversicherungsträger für Ärzte und bieten vergleichbare Leistungen wie die gesetzliche Rentenversicherung. Die Beitragssätze orientieren sich am Einkommenssteuerrecht.
Für die Altersvorsorge von Ärzten ist entscheidend, ob die erworbenen Anwartschaften beim Versorgungswerk ausreichen. Bei langen Ausbildungsphasen, Elternzeiten oder Auslandsaufenthalten können Lücken entstehen. Ergänzende private Vorsorge, etwa durch eine betriebliche Altersversorgung oder kapitalbildende Lebensversicherung, ist daher für viele Ärzte sinnvoll.
Was Ärzte wissen müssen
Ärzteversichert berät Mediziner bei der Planung ihrer Altersvorsorge und zeigt auf, wie gesetzliche Versorgungswerke, private Rentenversicherungen und Kapitalanlagen optimal kombiniert werden können.
Quellen und weiterführende Informationen
- Deutsche Rentenversicherung – Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
- Gesetze im Internet – SGB VI
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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