Beiträge zur Riester-Rente und zur Rürup-Rente (Basisrente) können in der deutschen Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei der Rürup-Rente sind Beiträge bis zur Höhe des Beitrags zur knappschaftlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig, was aktuell bis zu rund 27.566 Euro bei Alleinstehenden (2025) entspricht. Bei der Riester-Rente können bis zu 2.100 Euro jährlich als Sonderausgaben angesetzt werden.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte mit hohem Einkommen ist die Rürup-Rente besonders attraktiv, da die Beiträge den zu versteuernden Gewinn erheblich reduzieren können. Niedergelassene Ärzte können so im Spitzensteuersatz bis zu 42 Prozent (plus Solidaritätszuschlag) der Beiträge als Steuerersparnis realisieren. Im Gegenzug werden die Rentenleistungen im Alter vollständig nachgelagert besteuert. Riester-Beiträge kommen für angestellte Ärzte in der DRV in Betracht.
Praxishinweise
Ärzte sollten den optimalen Beitrag zur Rürup-Rente gemeinsam mit ihrem Steuerberater ermitteln und dabei den persönlichen Steuersatz und das verfügbare Einkommen berücksichtigen. Die Entscheidung sollte langfristig getroffen werden, da Rürup-Verträge nicht kündbar und nur bedingt flexibel sind. Ärzteversichert berät zu steuerbegünstigten Vorsorgelösungen für Ärzte.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: Sonderausgaben Altersvorsorge
- Gesetze im Internet: § 10 EStG Sonderausgaben
- Stiftung Warentest: Rürup-Rente Steuervorteile
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