Die Röntgenverordnung (RöV) war bis 2018 die zentrale Rechtsgrundlage für den Umgang mit Röntgenstrahlung in Deutschland; seit dem 31. Dezember 2018 ist sie in das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) überführt worden. Die früheren RöV-Anforderungen gelten im Wesentlichen fort: Betreiber von Röntgenanlagen benötigen eine behördliche Genehmigung oder müssen den Betrieb anzeigen, müssen fachkundiges Personal vorhalten und regelmäßige Qualitätssicherungsprüfungen nachweisen.
Bedeutung für Ärzte
Niedergelassene Radiologen, Orthopäden, Chirurgen oder Allgemeinmediziner mit Röntgengerät tragen als Betreiber die volle Verantwortung für die Einhaltung aller Strahlenschutzvorgaben. Die Fachkunde im Strahlenschutz muss alle fünf Jahre aktualisiert werden. Verstöße können Bußgelder bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen, bei vorsätzlichen Verstößen droht eine Strafverfolgung. Zudem prüfen kassenärztliche Vereinigungen und Berufsgenossenschaften die ordnungsgemäße Dokumentation der Qualitätssicherung. Ärzteversichert weist darauf hin, dass Schäden durch nicht ordnungsgemäß betriebene Röntgenanlagen in der Berufshaftpflicht besonders sorgfältig abgegrenzt werden müssen.
Abgrenzung
Die frühere Röntgenverordnung ist nicht zu verwechseln mit der Strahlenschutzverordnung, die auch radioaktive Stoffe jenseits von Röntgenstrahlen umfasst. Für den diagnostischen Einsatz von Ultraschall oder MRT gelten keine RöV-Anforderungen, da diese Verfahren keine ionisierende Strahlung verwenden.
Beispiel
Ein Orthopäde eröffnet eine neue Praxis und schafft ein digitales Röntgengerät an. Er muss beim zuständigen Landesamt eine Genehmigung oder Anzeige einreichen, eine Sachverständigenprüfung des Geräts veranlassen und sicherstellen, dass seine Medizinischen Fachangestellten, die das Gerät bedienen, eine anerkannte Einweisung nach StrlSchV nachweisen können.
Quellen
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