Der Rückgriff in der Haftpflichtversicherung bezeichnet das Recht des Versicherers, nach Schadensregulierung beim Versicherungsnehmer oder einem Dritten Regress zu nehmen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht haben. Bei der ärztlichen Berufshaftpflicht ist Rückgriff bei nachgewiesenem Vorsatz möglich, bei grober Fahrlässigkeit jedoch in der Regel vertraglich ausgeschlossen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Recht des Versicherers, nach Schadensleistung beim Schädiger Regress zu nehmen
  • Bei Vorsatz: Rückgriff immer möglich
  • Bei grober Fahrlässigkeit: vertraglich oft ausgeschlossen, sollte im Vertrag geprüft werden

Rückgriff Haftpflicht im Kontext der Arztpraxis

Die Rückgriffsregelung ist ein wesentliches Element des Versicherungsvertrags. In der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung ist es Standard, den Rückgriff bei grober Fahrlässigkeit vertraglich auszuschließen. Dies ist wichtig, da grobe Fahrlässigkeit im Arztberuf trotz gewissenhafter Arbeit eintreten kann, etwa bei extremem Stress, Untermüdung oder organisatorischen Missständen.

Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind generell nicht versicherbar und unterliegen immer dem Rückgriff des Versicherers. Ein Arzt, der einem Patienten absichtlich Schaden zufügt, kann sich nicht auf den Versicherungsschutz der Berufshaftpflicht berufen. In solchen Fällen muss er den Schaden vollständig aus eigenen Mitteln ersetzen.

Für Ärzte, die Mitarbeiter anstellen, ist auch der Rückgriff gegen Arbeitnehmer relevant. Bei Schäden durch angestellte Ärzte oder MFA, die grob fahrlässig handeln, könnte der Versicherer grundsätzlich Rückgriff gegen den Arbeitnehmer nehmen. In der Praxis ist dies selten, da Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeitern eine Freistellungspflicht haben. Die korrekte Absicherung der angestellten Ärzte ist jedoch wichtig.

Was Ärzte wissen müssen

Ärzteversichert prüft für Ärzte, ob ihre Berufshaftpflichtversicherung den Rückgriff bei grober Fahrlässigkeit ausdrücklich ausschließt, da dies ein wichtiges Schutzkriterium für die finanzielle Absicherung im Schadensfall ist.

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