Der Rückkaufswert bezeichnet den Betrag, den eine Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung einer kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherung auszahlt. Er ergibt sich aus dem angesparten Deckungskapital abzüglich etwaiger Stornokosten und noch nicht amortisierter Abschlusskosten. Gesetzliche Grundlage ist § 169 VVG, der Mindestwerte und Berechnungsregeln festlegt.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte nutzen kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen häufig als Teil ihrer Altersvorsorge neben dem Versorgungswerk. Wer einen solchen Vertrag nach zehn Jahren kündigt, erhält typischerweise nur 80 bis 95 % des eingezahlten Kapitals zurück, weil Abschlusskosten in den ersten Jahren verrechnet wurden. Bei fondsgebundenen Policen schwankt der Rückkaufswert zusätzlich mit der Marktentwicklung. Vor einer Kündigung sollte daher geprüft werden, ob eine Beitragsfreistellung oder ein Policendarlehen günstiger sind. Ärzteversichert empfiehlt, die Rückkaufswertentwicklung im Versicherungsschein regelmäßig mit der tatsächlichen Wertentwicklung zu vergleichen.
Abgrenzung
Der Rückkaufswert unterscheidet sich vom Todesfallbetrag, der im Leistungsfall an Hinterbliebene ausgezahlt wird. Er ist auch nicht mit dem Ablaufwert gleichzusetzen, der bei planmäßigem Vertragsende fällig wird und regelmäßig deutlich höher ausfällt. Gegenüber der beitragsfreien Versicherungssumme ist der Rückkaufswert der bei tatsächlicher Kündigung relevante Wert.
Beispiel
Eine Ärztin hat seit 12 Jahren monatlich 300 Euro in eine kapitalbildende Lebensversicherung eingezahlt (Gesamtbeitrag: 43.200 Euro). Bei Kündigung weist der Versicherer einen Rückkaufswert von 39.800 Euro aus. Da der Abschluss vor 2005 erfolgte, wäre ein Teil des Gewinns steuerfrei; bei neueren Verträgen unterliegt der Gewinn der Abgeltungsteuer (25 %).
Quellen
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