Rückstellungen sind Passivposten in der Bilanz oder steuerliche Vorsorgeposten, die für absehbare künftige Verpflichtungen gebildet werden, deren genaue Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss ist. In der Arztpraxis kommen Rückstellungen typischerweise für Ertragsteuern, Gewerbesteuer, Sozialabgaben, Urlaubsrückstellungen für Mitarbeiter sowie mögliche Honorarrückforderungen durch die KV in Betracht.
Bedeutung für Ärzte
Für Praxisinhaber, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, sind steuerliche Rückstellungen im eigentlichen Sinne nicht vorgesehen. Dennoch sollten niedergelassene Ärzte ausreichend liquide Mittel für ihre Steuervorauszahlungen und Steuernachzahlungen zurückhalten. Ohne hinreichende Vorsorge drohen Liquiditätsengpässe, insbesondere nach sehr gewinnstarken Jahren. Praxen, die bilanzierungspflichtig sind (etwa GmbHs), müssen Rückstellungen nach HGB und Steuerrecht bilden.
Praxishinweise
Niedergelassene Ärzte sollten monatlich einen Teil des Praxisgewinns für Steuernachzahlungen reservieren, idealerweise auf einem separaten Rücklagenkonto. Der Steuerberater kann helfen, den benötigten Rückstellungsbedarf zu schätzen. Ärzteversichert berät zu Praxisfinanzplanung und Liquiditätssicherung.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- Bundessteuerberaterkammer: EÜR in der Arztpraxis
- Steuerberaterkammer: Rückstellungen Steuerbilanz
- KBV: Praxismanagement und Finanzen
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