Rückstellungen in der Steuerbilanz sind Passivposten, die für ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste gebildet werden, die wirtschaftlich dem abgelaufenen Geschäftsjahr zuzuordnen sind. Sie mindern den steuerpflichtigen Gewinn im Jahr ihrer Bildung. Das Steuerrecht erlaubt jedoch nur bestimmte Rückstellungsarten, die im Einkommensteuergesetz (§ 5 Abs. 3 und 4 EStG) und im HGB geregelt sind. Rückstellungen für Drohverluste beispielsweise sind steuerlich nicht zulässig.
Bedeutung für Ärzte
Bilanzierende Arztpraxen und Medizinische Versorgungszentren in der Rechtsform einer GmbH oder AG unterliegen der Pflicht zur Steuerbilanzierung. Für diese Einrichtungen ist die korrekte Bildung und Auflösung von Rückstellungen steuerlich und handelsrechtlich relevant. Fehler können zu Nachzahlungen oder Korrekturen im Rahmen von Betriebsprüfungen führen. Ärzte, die als Einzelunternehmer nach EÜR bilanzieren, sind von der Rückstellungsbildung ausgenommen.
Praxishinweise
Praxisinhaber in bilanzierenden Rechtsformen sollten die Rückstellungsbildung mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater abstimmen. Häufige Rückstellungen in Arztpraxen betreffen Urlaubsrückstellungen für Mitarbeiter, ausstehende Abrechnungen und Pensionsrückstellungen. Ärzteversichert vernetzt Ärzte mit kompetenten Steuerberatern und informiert zu Praxisfinanzthemen.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 5 EStG Rückstellungen
- Bundesministerium der Finanzen: Bilanzsteuerrecht
- Steuerberaterverband: Rückstellungen in der Praxis
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