Der Rücktritt vom Versicherungsvertrag ist ein Gestaltungsrecht des Versicherers nach § 19 Abs. 2 VVG. Er kann ausgeübt werden, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragstellung die vorvertragliche Anzeigepflicht schuldhaft verletzt hat, also gesundheitliche Vorerkrankungen, risikorelevante Tatsachen oder frühere Versicherungsablehnungen nicht oder falsch angegeben hat. Im Gegensatz zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gilt beim Rücktritt Versicherungsschutz für vor dem Rücktritt eingetretene Schäden.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung, eine PKV oder eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, kann ein Rücktritt des Versicherers im Leistungsfall schwerwiegende Folgen haben. Wenn im BU-Antrag Erkrankungen verschwiegen wurden und der Versicherer dies im Leistungsfall aufdeckt, kann er zurücktreten und die Rentenzahlung verweigern. Die Beiträge werden in diesem Fall in der Regel nicht oder nur teilweise zurückerstattet.

Praxishinweise

Ärzte sollten bei Versicherungsanträgen immer vollständig und korrekt angeben, auch wenn sie denken, dass bestimmte Vorerkrankungen keine Relevanz haben. Im Zweifelsfall hilft eine anonyme Risikovoranfrage. Ärzteversichert berät zu einer rechtssicheren Antragstellung und geeigneten Absicherungslösungen.

Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.

Quellen

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