Rufbereitschaft bezeichnet die arbeitsrechtliche Verpflichtung eines Arztes, außerhalb der regulären Dienstzeit erreichbar zu sein und bei Bedarf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen, wobei der Arzt seinen Aufenthaltsort grundsätzlich selbst bestimmen darf. Sie gilt nicht als Arbeitszeit, solange kein tatsächlicher Einsatz erfolgt; erst die geleistete Inanspruchnahme zählt als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).

Bedeutung für Ärzte

Für angestellte Ärzte nach TV-Ärzte (Marburger Bund) wird Rufbereitschaft mit einer Pauschale vergütet, die je nach Wochentag und Dauer variiert: Für eine Rufbereitschaft an einem Werktag beträgt die Mindestpauschale nach TV-Ärzte/VKA typischerweise 15 % des Stundenentgelts pro Stunde Rufbereitschaft. Bei tatsächlichem Einsatz wird dieser separat als Überstunde oder Bereitschaftsdienststufe abgerechnet. Übermäßige Rufbereitschaft kann zu gesundheitlichen Belastungen führen und ist bei der Berufsunfähigkeitsrisikobeurteilung relevant. Ärzteversichert rät angestellten Ärzten, die tatsächlichen Inanspruchnahmen lückenlos zu dokumentieren, um korrekte Vergütung sicherzustellen.

Abgrenzung

Im Gegensatz zur Rufbereitschaft müssen Ärzte beim Bereitschaftsdienst im oder nahe dem Krankenhaus anwesend sein; dieser gilt nach EU-Rechtsprechung (EuGH C-303/98) vollständig als Arbeitszeit. Der Bereitschaftsdienst ist in der Regel höher vergütet. Rufbereitschaft ist auch nicht mit Bereitschaftszeit gleichzusetzen, einem Zwischenstatus, bei dem der Arzt zwar anwesend, aber nicht aktiv tätig sein muss.

Beispiel

Eine Fachärztin im kommunalen Krankenhaus hat freitags von 20:00 bis 8:00 Uhr Rufbereitschaft. Sie verbringt die Nacht zuhause, wird jedoch um 2:00 Uhr für eine Notfall-OP gerufen und ist eine Stunde tätig. Die Ruhephase wird als Rufbereitschaft pauschal vergütet, die tatsächliche Einsatzstunde hingegen als Vollarbeitszeit mit Nachtzuschlag.

Quellen

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