Rufbereitschaft bezeichnet eine Arbeitszeitform, bei der Beschäftigte außerhalb der regulären Arbeitszeit erreichbar sein und bei Bedarf die Arbeit aufnehmen müssen, ohne jedoch dauerhaft am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Sie ist von der Bereitschaftsdienstzeit zu unterscheiden, bei der der Arzt physisch in der Einrichtung anwesend sein muss. Im Klinikbetrieb ist Rufbereitschaft häufig für Fachärzte außerhalb der regulären Dienstzeiten vorgesehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Arzt muss erreichbar und kurzfristig einsatzbereit sein, aber nicht vor Ort
- Vergütung richtet sich nach Tarifvertrag und tatsächlichen Einsätzen
- Arbeitszeitrechtlich: Rufbereitschaft zählt nur bei tatsächlichem Einsatz als Arbeitszeit
Rufbereitschaft im Kontext der Arztpraxis
Die Rufbereitschaft ist im Tarifvertrag für Ärzte (TV-Ärzte) und im Tarifvertrag der Länder geregelt. Klinikärzte erhalten für jede Stunde Rufbereitschaft eine Grundvergütung sowie eine erhöhte Vergütung für tatsächliche Einsätze. Die Vergütungshöhe hängt vom jeweiligen Tarifvertrag und der Zuschlagsregelung ab.
Arbeitszeitrechtlich ist Rufbereitschaft differenziert zu betrachten. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Zeit, in der Arbeitnehmer auf Abruf zur Verfügung stehen müssen und dabei stark eingeschränkt sind, als Arbeitszeit gewertet werden kann. Klinikverwaltungen sollten ihre Rufbereitschaftsregelungen daher regelmäßig auf Konformität mit dem Arbeitszeitgesetz prüfen.
Für niedergelassene Ärzte, insbesondere in der vertragsärztlichen Versorgung, gibt es in manchen KV-Bereichen organisierte Bereitschaftsdienste, die der Rufbereitschaft ähneln. Die Teilnahmepflicht und Vergütung sind regional unterschiedlich geregelt. Ärzte sollten die lokalen Regelungen der KV kennen und ihre Arbeitsbelastung entsprechend planen.
Was Ärzte wissen müssen
Ärzteversichert weist darauf hin, dass Ärzte in Rufbereitschaft auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten haftungsrechtlich exponiert sind. Eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung muss daher auch Schäden aus Rufbereitschaftseinsätzen umfassen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Arbeitszeitrecht für Ärzte
- Gesetze im Internet – ArbZG
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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