Das Sachleistungsprinzip ist ein Grundprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), nach dem Versicherte medizinische Leistungen unmittelbar in Anspruch nehmen, ohne zunächst Rechnungen zu bezahlen und später Erstattung zu beantragen. Der Arzt rechnet direkt mit der Krankenkasse ab; der Patient erhält die Leistung, ohne mit Geld in Berührung zu kommen.
Bedeutung für Ärzte
Für Kassenärzte bedeutet das Sachleistungsprinzip, dass sie über die kassenärztliche Vereinigung (KV) abrechnen und Vergütungen quartalsweise nach dem EBM-Punktwert erhalten. Der Honorarfluss verläuft damit nicht direkt über den Patienten. Dies hat Konsequenzen für das Praxisliquiditätsmanagement: Quartalsabrechnungen erfolgen mit einem zeitlichen Versatz von vier bis acht Wochen nach Ende des Quartals. Für Privatpatienten gilt das Gegenteil: Hier stellt der Arzt eine GOÄ-Rechnung aus, der Patient zahlt und lässt sich von seiner PKV erstatten. Das Nebeneinander beider Systeme prägt den Praxisalltag. Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, den Anteil privatärztlicher Leistungen im Rahmen des Sachleistungsprinzips durch zulässige Wahlarztleistungen zu ergänzen.
Abgrenzung
Das Sachleistungsprinzip steht dem Kostenerstattungsprinzip der PKV gegenüber: PKV-Versicherte erhalten eine Arztrechnung, begleichen sie und fordern die Erstattung von ihrem Versicherer. Innerhalb der GKV gibt es eine Ausnahme: Auf freiwilligen Antrag können GKV-Versicherte statt Sachleistungen die Kostenerstattungsvariante wählen (§ 13 Abs. 2 SGB V).
Beispiel
Ein GKV-Patient besucht einen Hausarzt: Er zeigt seine Versichertenkarte, erhält die Behandlung und zahlt nichts. Der Arzt dokumentiert die erbrachten EBM-Ziffern und reicht sie quartalsweise bei der KV ein. Ein privat versicherter Patient würde hingegen eine GOÄ-Rechnung erhalten, die er selbst zunächst bezahlt.
Quellen
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