Die Sachverständigenordnung bezeichnet die Regelwerke, nach denen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bestellt, tätig und haftbar sind. In Deutschland existieren auf Ebene der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und berufsständischen Organisationen jeweils eigene Sachverständigenordnungen; für medizinische Sachverständige sind zusätzlich die Regelungen der Ärztekammern einschlägig.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte, die als gerichtlich bestellte oder öffentlich vereidigte Gutachter tätig sind, unterliegen erhöhten Sorgfaltspflichten und einer spezifischen Haftung: Sie haften für fehlerhafte Gutachten nach § 839a BGB gegenüber Parteien, wenn das Gutachten grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch erstellt wurde. Für ein erstinstanzliches Gutachten vor Gericht erhalten Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) Stundensätze zwischen 65 und 125 Euro, je nach Schwierigkeitsgrad; privatärztliche Gutachten können nach GOÄ oder individueller Vereinbarung deutlich höher vergütet werden. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die regelmäßig Gutachten erstellen, eine spezielle Gutachterhaftpflicht zu prüfen, da die Berufshaftpflicht Gutachtertätigkeiten nicht immer vollständig abdeckt.
Abgrenzung
Die Sachverständigenordnung ist von der Zeugenaussagepflicht zu trennen: Zeugen berichten über eigene Wahrnehmungen, Sachverständige geben Fachurteile ab. Ein behandelnder Arzt wird im Prozess als Zeuge gehört; ein nicht behandelnder Arzt als Sachverständiger.
Beispiel
Ein Facharzt für Orthopädie wird vom Amtsgericht als gerichtlicher Sachverständiger in einem Haftpflichtstreit nach einem Verkehrsunfall bestellt. Er erstellt ein biomechanisches Gutachten über die Kausalität zwischen Unfall und Verletzung und erhält nach JVEG 105 Euro pro Stunde. Die Haftung für Fehler im Gutachten ist durch seine Berufsordnung und ergänzend durch eine Gutachterhaftpflicht abgedeckt.
Quellen
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