Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als selbstständiger Unternehmer oder Freiberufler tätig ist, aber nach den tatsächlichen Umständen die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung erfüllt. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft im Statusfeststellungsverfahren, ob die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung wie Weisungsgebundenheit, Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und persönliches Tätigwerden vorliegen. Bei Scheinselbstständigkeit werden rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte ist das Thema Scheinselbstständigkeit besonders im Bereich der Honorararzttätigkeit relevant. Ärzte, die als Honorarärzte für Kliniken oder andere Praxen tätig sind und dort in feste Arbeitsabläufe eingebunden werden, können als scheinselbstständig eingestuft werden. Die Folge: Der Auftraggeber muss Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend entrichten. Für den Arzt entsteht ebenfalls ein Beitragsnachzahlungsrisiko.
Praxishinweise
Honorarärzte und Praxisinhaber, die Honorarärzte beschäftigen, sollten die Vertragsbedingungen sorgfältig gestalten und ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV beantragen, um Rechtssicherheit zu erlangen. Ärzteversichert weist auf Versicherungs- und Haftungsaspekte hin und empfiehlt geeignete Beratungspartner.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Statusfeststellungsverfahren
- Gesetze im Internet: § 7 SGB IV Beschäftigung
- Deutsches Ärzteblatt: Honorararzt und Scheinselbstständigkeit
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