Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als freiberuflich oder selbstständig tätig gilt, aber nach den tatsächlichen Umständen wie ein abhängig Beschäftigter in eine betriebliche Organisation eingegliedert ist. Der Begriff entstammt dem Sozial- und Steuerrecht und hat für Ärzte in bestimmten Tätigkeitskonstellationen erhebliche Relevanz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Entscheidend ist das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis, nicht die vertragliche Bezeichnung
  • Scheinselbstständige haben Anspruch auf volle sozialversicherungsrechtliche Absicherung
  • Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen können bis zu vier Jahre rückwirkend gefordert werden

Scheinselbstständigkeit im Kontext der Arztpraxis

Ärzte, die als Honorarärzte in Kliniken oder Praxen tätig sind, geraten besonders häufig in den Fokus von Sozialversicherungsprüfungen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Rahmen von Betriebsprüfungen regelmäßig, ob eine scheinselbstständige Beschäftigung vorliegt. Maßgebliche Kriterien sind laut §7 SGB IV unter anderem die Eingliederung in den Betrieb, das Fehlen eines unternehmerischen Risikos und die Weisungsgebundenheit.

Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, trägt in der Regel der Auftraggeber, also die Klinik oder Praxis, die Beitragslast für bis zu vier Beitragsjahre rückwirkend. In Fällen vorsätzlicher Verschleierung verlängert sich die Frist auf 30 Jahre. Für den betroffenen Arzt bedeutet dies den Verlust des freiberuflichen Status und die Nachversicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Die Abgrenzung zwischen echter Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit ist komplex. Honorarärzte sollten daher ihre Vertragsgestaltung und Tätigkeitsstruktur sorgfältig auf Merkmale echter Selbstständigkeit ausrichten, etwa durch die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber und eigene Betriebsmittel.

Was Ärzte wissen müssen

Wer als Honorararzt oder freier Mitarbeiter tätig ist, sollte seinen Status regelmäßig rechtlich prüfen lassen. Ärzteversichert empfiehlt in diesem Zusammenhang auch, den Versicherungsschutz auf eine mögliche Haftung gegenüber Auftraggebern abzustimmen, die durch eine Statusfeststellung entstehen kann.

Quellen und weiterführende Informationen

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