Scheinselbstständigkeit bezeichnet den Zustand, in dem eine Person formal als Selbstständiger tätig ist, tatsächlich aber nach den Kriterien des Sozialversicherungsrechts wie ein abhängig Beschäftigter einzustufen ist. Wesentliche Kriterien für eine abhängige Beschäftigung sind Weisungsgebundenheit, Integration in die Betriebsorganisation des Auftraggebers, fehlendes unternehmerisches Risiko und ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit für einen Auftraggeber.

Bedeutung für Ärzte

Honorarärzte, die in Krankenhäusern tätig sind, stehen besonders im Fokus der Deutschen Rentenversicherung. Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kann ergeben, dass ein Honorararzt sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. In diesem Fall schuldet das Krankenhaus als Auftraggeber rückwirkend Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für bis zu vier Jahre, bei vorsätzlicher Nichtmeldung sogar bis zu dreißig Jahre. Allein die Nachzahlung von vier Jahren Sozialversicherungsbeiträgen kann je nach Honorarniveau 100.000 Euro und mehr betragen. Ärzteversichert empfiehlt Honorarärzten, rechtzeitig ein freiwilliges Statusfeststellungsverfahren zu beantragen, um Rechtssicherheit zu erhalten.

Abgrenzung

Scheinselbstständigkeit ist von der echten Selbstständigkeit zu unterscheiden, bei der ein Arzt mehrere Auftraggeber hat, eigene Arbeitsmittel einsetzt und unternehmerisches Risiko trägt. Auch von der Freiberuflichkeit, die steuerrechtlich gilt, unterscheidet sich der Begriff: Ein Arzt kann steuerlich Freiberufler sein und gleichzeitig sozialversicherungsrechtlich scheinselbstständig.

Beispiel

Ein Anästhesist arbeitet ausschließlich für ein Krankenhaus auf Honorarbasis, nutzt dort ausschließlich Klinikgeräte, folgt dem Operationsplan der Klinik und ersetzt krankheitsbedingt ausfallende Festangestellte. Die Rentenversicherung stellt nach Betriebsprüfung fest, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt.

Quellen

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