Die Scheinzahl bezeichnet im Kassenarztrecht die Anzahl der pro Quartal abgerechneten Behandlungsfälle einer vertragsärztlichen Praxis; dabei gilt jede Inanspruchnahme durch einen GKV-Versicherten in einem Quartal als ein Behandlungsfall (ein „Schein"), unabhängig von der Anzahl der Arztkontakte in diesem Quartal.
Bedeutung für Ärzte
Die Scheinzahl ist eine Schlüsselgröße für die Praxisbewertung und das Honorarmanagement. Ein durchschnittlicher Allgemeinmediziner behandelt rund 800 bis 1.200 GKV-Fälle pro Quartal. Je nach Fachgruppe schwankt der Pro-Schein-Erlös erheblich: In der Allgemeinmedizin werden bei einem typischen Hausarzttarif rund 50 bis 90 Euro pro Schein erlöst, in spezialisierten Fächern wie der Dermatologie oder Gynäkologie können es 80 bis 150 Euro sein. Eine zu geringe Scheinzahl kann auf ein schlechtes Quartal, auf unvollständige Abrechnung oder auf Unterversorgung hinweisen; eine sehr hohe Scheinzahl kann Wirtschaftlichkeitsprüfungen auslösen. Ärzteversichert empfiehlt, Scheinzahlen quartalsweise im Fachgruppenvergleich zu analysieren.
Abgrenzung
Die Scheinzahl misst die Fälle, nicht die Kontakte: Kommt ein Patient dreimal im Quartal, zählt er einmal. Damit unterscheidet sie sich von der Kontaktzahl, die jeden Arzt-Patienten-Kontakt separat erfasst. Auch privatärztliche Behandlungsfälle fließen nicht in die GKV-Scheinzahl ein.
Beispiel
Eine hausärztliche Praxis mit zwei Ärzten rechnet in einem Quartal 1.600 GKV-Scheine ab. Bei einem Durchschnittserlös von 70 Euro pro Schein ergibt sich ein GKV-Honorar von 112.000 Euro. Die KV-Plausibilitätsprüfung vergleicht diese Scheinzahl mit dem Fachgruppendurchschnitt der Region.
Quellen
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