Die Schenkungsteuer fällt an, wenn Vermögen zu Lebzeiten unentgeltlich auf eine andere Person übertragen wird. Für Ärzte ist die Schenkungsteuer insbesondere bei der vorweggenommenen Erbfolge relevant, also der Übertragung von Praxisvermögen, Immobilien oder Wertpapierdepots auf die nächste Generation. Grundlage ist das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsgrad.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte mit einer Praxis, Immobilienbesitz oder bedeutendem Kapitalvermögen kann die Schenkungsteuer bei der Übertragung an Kinder oder andere Verwandte erhebliche Beträge ausmachen. Kinder haben alle zehn Jahre einen Freibetrag von 400.000 Euro, Ehepartner von 500.000 Euro. Bei frühzeitiger Planung können durch wiederholte Übertragungen innerhalb der Zehnjahresfrist erhebliche Steuerbelastungen vermieden werden. Für Praxen gibt es zudem Begünstigungen bei Betriebsvermögen.
Praxishinweise
Ärzte sollten die Vermögensnachfolge frühzeitig planen und die Schenkungsteuerfolgen in die Planung einbeziehen. Schenkungsverträge sollten notariell beglaubigt werden. Ein auf Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht spezialisierter Steuerberater oder Notar kann erhebliche Steuerersparnisse ermöglichen. Ärzteversichert vernetzt Ärzte mit geeigneten Beratungspartnern für Vermögensnachfolge.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- Gesetze im Internet: ErbStG Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
- Bundesministerium der Finanzen: Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Deutsches Notarinstitut: Schenkung und Vorsorge
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