Bei der unentgeltlichen Übertragung einer Immobilie auf eine andere Person wird Schenkungsteuer nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) fällig. Der steuerliche Wert der Immobilie wird auf Basis des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelt, wobei Wohnimmobilien mit dem Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren bewertet werden. Von diesem Wert werden die persönlichen Freibeträge abgezogen.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte, die Praxisgebäude, Mietobjekte oder privat genutzte Immobilien besitzen, ist die Schenkungsteuer bei der Übertragung auf Kinder oder Ehepartner ein relevanter Planungsaspekt. Immobilien werden häufig im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, um Erbschaftsteuer zu vermeiden. Durch eine Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt kann der Schenker die Immobilie weiter nutzen und die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren.
Praxishinweise
Ärzte sollten bei der Immobilienschenkung die Freibeträge optimal ausnutzen und die Zehnjahresfrist beachten. Nießbrauch- und Wohnrechtslösungen sollten notariell vereinbart werden. Ein Steuerberater und ein Notar sollten in die Planung einbezogen werden. Ärzteversichert vernetzt Ärzte mit Experten für Immobilienübertragung und Vermögensnachfolge.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- Gesetze im Internet: ErbStG
- Bundesministerium der Finanzen: Immobilienbewertung Schenkung
- Deutsches Notarinstitut: Immobilienschenkung
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