Die Schenkungsteuer ist eine Steuer auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden und wird im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Sie entspricht in Steuersätzen und Freibeträgen weitgehend der Erbschaftsteuer, wird jedoch bereits zu Lebzeiten des Schenkers fällig, sobald Vermögenswerte übertragen werden.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte mit eigenem Praxisvermögen, Immobilien oder größerem Kapitalvermögen ist die Schenkungsteuer ein zentrales Gestaltungsinstrument der Vermögensnachfolge. Die persönlichen Freibeträge betragen für Kinder 400.000 Euro, für Ehepartner 500.000 Euro; diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Wer rechtzeitig plant, kann durch schrittweise Schenkungen erhebliche Teile seines Vermögens steuerfrei übertragen. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen, also z. B. einer Arztpraxis, greifen zusätzlich betriebliche Verschonungsregeln: Bei Einhaltung der Fortführungspflicht bleiben bis zu 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung) des Betriebsvermögens steuerfrei. Ärzteversichert empfiehlt, bei Praxisübergaben im Familienkreis stets einen Steuerberater hinzuzuziehen, der die optimale Gestaltung zwischen Schenkung, Verkauf und Erbschaft erarbeitet.

Abgrenzung

Schenkungsteuer wird bei Zuwendungen unter Lebenden erhoben; Erbschaftsteuer entsteht beim Tod. Beide nutzen dieselbe Bemessungsgrundlage und Steuersätze, unterscheiden sich aber im Zeitpunkt. Schenkungen, bei denen eine Gegenleistung vereinbart wird, sind keine Schenkung im Steuersinne, sondern ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft.

Beispiel

Ein Arzt überträgt seiner Tochter ein Mehrfamilienhaus im Wert von 600.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro unterliegen 200.000 Euro der Schenkungsteuer mit einem Steuersatz von 11 % (Steuerklasse I), also 22.000 Euro. Hätte er zehn Jahre zuvor bereits einmal 400.000 Euro steuerfrei übertragen, kann er erneut den vollen Freibetrag nutzen.

Quellen

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