Schleichwerbung im Gesundheitswesen bezeichnet Werbung für Heilmittel, Medizinprodukte oder medizinische Leistungen, die als objektive Information oder redaktionellen Beitrag getarnt ist, ohne als Werbung kenntlich gemacht zu werden. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet irreführende und nicht transparente Werbung im Gesundheitsbereich streng. Verstöße können zu Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Bußgeldern führen.
Das Wichtigste in Kürze
- HWG verbietet irreführende Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Schleichwerbung: getarnte Werbung ohne Kennzeichnung als solche
- Ärzte, die Dritte durch Empfehlungen bevorzugen, können gegen §§ 299a, 299b StGB verstoßen
Schleichwerbung (HWG) im Kontext der Arztpraxis
Arztpraxen und Kliniken dürfen für ihre Leistungen werben, müssen dabei aber die strengen Vorgaben des HWG und der Berufsordnung einhalten. Verboten sind nach § 11 HWG unter anderem Werbung mit Krankengeschichten, Empfehlungen von Laien sowie Darstellungen von Ärzten oder medizinischem Fachpersonal, die den Anschein eines fachlichen Urteils erwecken, ohne dass ein solches vorliegt.
Im digitalen Bereich ist Schleichwerbung ein wachsendes Problem. Ärzte, die bezahlte Kooperationen mit Pharmaunternehmen oder Medizinprodukteherstellern auf sozialen Medien oder Websites eingehen, müssen diese eindeutig als Werbung kennzeichnen. Fehlt die Kennzeichnung, liegt eine unzulässige Schleichwerbung vor, die von Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden kann.
Für die Praxiskommunikation empfiehlt es sich, alle Werbemaßnahmen von einer auf Arztrecht spezialisierten Kanzlei oder einem HWG-kundigen Berater prüfen zu lassen. Besonders kritisch sind Aussagen über Behandlungserfolge, Vorher-Nachher-Darstellungen und Bezugnahmen auf bestimmte Produkte oder Hersteller. Eine Rechtsschutzversicherung sichert Abmahnrisiken ab.
Was Ärzte wissen müssen
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, ihre Praxiskommunikation und Werbemaßnahmen regelmäßig auf HWG-Konformität prüfen zu lassen und für rechtliche Auseinandersetzungen eine Rechtsschutzversicherung mit Abmahnschutz zu nutzen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Werbung und Heilmittelwerbegesetz
- Gesetze im Internet – HWG
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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