Der Schlüsselverlust als Versicherungsfall bezeichnet den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung von Schlüsseln, die einen Dritten in die Lage versetzen könnten, unberechtigten Zugang zu einem Gebäude oder Raum zu erlangen. Entstehende Kosten umfassen Schlossaustauch, neue Schließanlagen, zusätzliche Bewachung und Schlüsselnachfertigung.
Bedeutung für Ärzte
Arztpraxen verfügen häufig über Generalschlüssel oder Schließanlagen, die Zugang zu sensiblen Bereichen wie Medikamentenschränken oder Serverräumen ermöglichen. Der Verlust eines solchen Schlüssels kann den vollständigen Austausch einer Schließanlage erforderlich machen; bei modernen Mehrpunkt-Schließsystemen können die Kosten 5.000 Euro oder mehr betragen. Die private Haftpflichtversicherung eines Mitarbeiters deckt solche Schäden in der Regel bis zu einer Sublimit-Grenze ab; die Betriebshaftpflicht der Praxis greift ebenfalls, wenn der Schaden durch einen eigenen Mitarbeiter verursacht wurde. Häufig bieten Praxisversicherungen eine explizite Schlüsselverlustklausel als Erweiterung an. Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die Schlüsselverlust-Klausel in ihrer Betriebshaftpflicht auf ausreichende Deckungssummen zu prüfen.
Abgrenzung
Schlüsselverlust ist vom Einbruch zu unterscheiden: Bei einem Einbruch greift die Einbruchdiebstahlversicherung; beim bloßen Verlust eines Schlüssels ohne tatsächlichen Einbruch kommt die Schlüsselversicherung zum Zug. Nicht versichert sind Schäden, die durch vorsätzlichen Missbrauch des Schlüssels durch den Versicherungsnehmer selbst entstehen.
Beispiel
Eine Medizinische Fachangestellte verliert auf dem Nachhauseweg den Praxishauptschlüssel. Da unklar ist, ob der Schlüssel in falsche Hände geraten ist, lässt die Praxis die gesamte Schließanlage für 6.500 Euro austauschen. Die Betriebshaftpflicht mit Schlüsselverlust-Klausel übernimmt diesen Schaden nach Abzug des vereinbarten Selbstbehalts von 500 Euro.
Quellen
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
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