Schmiergeld im Gesundheitswesen bezeichnet die unzulässige Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen an Angehörige der Gesundheitsberufe als Gegenleistung für die bevorzugte Zuweisung von Patienten, Verordnung bestimmter Produkte oder sonstige Vergünstigungen. Seit 2016 ist die Korruption im Gesundheitswesen durch die §§ 299a und 299b StGB explizit unter Strafe gestellt und kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Das Wichtigste in Kürze
- §§ 299a und 299b StGB regeln Korruption im Gesundheitswesen seit 2016
- Strafbar: Annahme und Gewährung unzulässiger Vorteile bei Verschreibung, Zuweisung oder Kauf
- Auch berufsrechtliche und sozialrechtliche Konsequenzen möglich
Schmiergeld (Gesundheitswesen) im Kontext der Arztpraxis
Das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen von 2016 hat eine jahrzehntelange Rechtsunsicherheit beendet. Bis dahin war unklar, ob niedergelassene Ärzte als Amtsträger oder Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne des Korruptionsstrafrechts behandelt werden konnten. Heute ist eindeutig strafbar, wer für die Bevorzugung bei Verschreibungen, Zuweisungen oder beim Einkauf Vorteile annimmt oder gewährt.
Für den Praxisalltag bedeutet dies, dass Geschenke von Pharmaunternehmen, Kooperationsvereinbarungen mit erhöhter Honorierung gegen Zuweisung und andere geldwerte Zuwendungen strengen Grenzen unterliegen. Erlaubt sind geringfügige Aufmerksamkeiten sowie Fortbildungsunterstützung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Grenze zwischen erlaubter Zusammenarbeit und strafbarer Korruption ist in der Praxis oft fließend.
Ärzte sollten ihre Kooperationsverträge mit Krankenhäusern, Laboren, Pflegeheimen und anderen Leistungserbringern auf korruptionsrechtliche Konformität prüfen lassen. Im Zweifelsfall sollte ein auf Medizinstrafrecht spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden. Eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz ist im Fall von Ermittlungsverfahren unverzichtbar.
Was Ärzte wissen müssen
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz, die auch bei Ermittlungsverfahren wegen Korruption im Gesundheitswesen die Kosten für Strafverteidigung übernimmt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Antikorruption im Gesundheitswesen
- Gesetze im Internet – §§ 299a, 299b StGB
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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