Die Schreibgebühr ist eine in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verankerte Verwaltungsgebühr für die Erstellung und Versendung von Arztbriefen, Attesten, Gutachten und sonstigen schriftlichen Berichten. Sie ist unter GOÄ-Nummer 95 geregelt und kann neben inhaltlichen Leistungsnummern gesondert abgerechnet werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Schreibgebühr nach GOÄ Nr. 95: Abschrift oder Kopie von Krankheitsberichten, Briefen oder Gutachten
- Sie wird je angefangene Seite berechnet und gilt als Auslagenersatz für Papier, Druck und Porto
- Bei GKV-Patienten ist die Schreibgebühr nur in bestimmten Situationen zulässig
Schreibgebühr im Kontext der Arztpraxis
In der ärztlichen Praxis entstehen erhebliche administrative Aufwände für Atteste, Arztbriefe und gutachterliche Stellungnahmen. Die Schreibgebühr nach GOÄ Nr. 95 ermöglicht es, den Aufwand für Kopien und schriftliche Ausfertigungen gesondert in Rechnung zu stellen. Sie beträgt je angefangene DIN A4-Seite einen festen Betrag zuzüglich des jeweils geltenden Multiplikators.
Bei Privatpatienten kann die Schreibgebühr für alle schriftlichen Leistungen in Rechnung gestellt werden, solange eine Leistungspflicht des Arztes besteht. Für GKV-Patienten dürfen Schreibgebühren nur für außerhalb des GKV-Leistungsanspruchs liegende Dokumente, wie Wunschatteste, berechnet werden. Für reguläre Arztbriefe an Kollegen im Rahmen der Weiterbehandlung sind Schreibgebühren gegenüber GKV-Patienten nicht zulässig.
Praxen sollten die Abrechnungsregeln für Schreibgebühren kennen, um weder zu wenig zu liquidieren noch Patienten unzulässige Rechnungen zu stellen.
Was Ärzte wissen müssen
Eine korrekte Handhabung der Schreibgebühren schützt vor Rechnungsreklamationen und Haftungsrisiken. Ärzteversichert empfiehlt, Abrechnungsprozesse regelmäßig durch eine GOÄ-geschulte Kraft prüfen zu lassen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ-Ratgeber
- Gesetze im Internet – GOÄ
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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