Die Schutzfristen im Mutterschutz sind in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Die Schutzfrist vor der Geburt beträgt sechs Wochen (auf freiwilliger Basis kann in dieser Zeit weitergearbeitet werden), die Schutzfrist nach der Geburt beträgt acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen). In dieser Zeit besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Während der Schutzfristen erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von der GKV sowie einen Arbeitgeberzuschuss.
Bedeutung für Ärzte
Für angestellte Ärztinnen gelten die Mutterschutzfristen uneingeschränkt. Das Krankenhaus oder die Klinik darf sie in dieser Zeit nicht beschäftigen. Für niedergelassene Ärztinnen, die nicht angestellt sind, gelten die Regelungen des MuSchG nicht direkt. Sie erhalten ggf. Mutterschaftsgeld von ihrer GKV (wenn freiwillig versichert) oder Leistungen aus dem berufsständischen Versorgungswerk. Eine Praxisvertretung muss selbst organisiert werden.
Praxishinweise
Niedergelassene Ärztinnen sollten sich rechtzeitig um eine Praxisvertretung kümmern und die kassenärztlichen Anforderungen an die Sicherstellung der Versorgung im Auge behalten. Krankentagegeld- und Praxisausfallversicherungen können Einnahmeausfälle während der Schutzfristen abdecken. Ärzteversichert berät Ärztinnen zu passenden Absicherungslösungen rund um Schwangerschaft und Elternzeit.
Weiterführende Informationen bietet die Blog-Übersicht.
Quellen
- Bundesministerium für Familie: Mutterschutzgesetz
- GKV-Spitzenverband: Mutterschaftsgeld
- KBV: Hinweise für schwangere Ärztinnen
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