Die ärztliche Schweigepflicht bezeichnet die Rechtspflicht des Arztes, alle ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Informationen über Patienten gegenüber Dritten zu verschweigen. Sie ist in § 9 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä), in § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) sowie in datenschutzrechtlichen Regelungen verankert.

Bedeutung für Ärzte

Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht ist strafbar (§ 203 StGB) und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Zusätzlich droht ein berufsrechtliches Verfahren vor der Ärztekammer, das bis zur Berufsuntersagung führen kann. Die Pflicht gilt auch gegenüber Familienangehörigen des Patienten, Kollegen ohne Behandlungsauftrag und Behörden, sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt. Ausnahmen bestehen u. a. bei schriftlicher Entbindung durch den Patienten, gesetzlicher Meldepflicht (z. B. bei Infektionskrankheiten) oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Gefahr für Dritte. Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Weitergabe von Patientendaten an Versicherungsgesellschaften grundsätzlich einer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung des Patienten bedarf.

Abgrenzung

Die ärztliche Schweigepflicht ist von der datenschutzrechtlichen Verschwiegenheit nach DSGVO zu unterscheiden: Beide gelten parallel, haben aber unterschiedliche Rechtsfolgen bei Verstößen. Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Tod des Patienten fort, wenngleich in abgeschwächter Form.

Beispiel

Ein Arzt erhält eine Anfrage eines Versicherungsunternehmens zu den Befunden eines Patienten für eine Berufsunfähigkeitsversicherungs-Leistungsprüfung. Ohne schriftliche Schweigepflichtentbindung durch den Patienten darf er keine Auskünfte erteilen, auch nicht telefonisch oder per E-Mail.

Quellen

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