Die ärztliche Schweigepflicht ist die gesetzlich und berufsrechtlich verankerte Verpflichtung von Ärztinnen und Ärzten, alle im Rahmen des Behandlungsverhältnisses erlangten Informationen über Patienten vertraulich zu behandeln. Sie ist in §9 MBO-Ä, §203 StGB und §385 SGB V geregelt und gilt als eines der grundlegendsten Prinzipien des ärztlichen Berufs.
Das Wichtigste in Kürze
- Verletzung der Schweigepflicht ist strafbar nach §203 StGB mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe
- Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Tod des Patienten
- Ausnahmen bestehen bei ausdrücklicher Einwilligung des Patienten, gesetzlicher Offenbarungspflicht oder rechtfertigendem Notstand
Schweigepflicht (ärztlich) im Kontext der Arztpraxis
Die ärztliche Schweigepflicht erfasst alle Informationen, die dem Arzt in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind. Dazu zählen Diagnosen, Behandlungsverläufe, persönliche Angaben und Testergebnisse. Sie gilt auch gegenüber Familienangehörigen des Patienten, Behörden und Gerichten, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Praktische Fragen entstehen bei Anfragen von Krankenkassen, Arbeitgebern, Versicherungen oder Strafverfolgungsbehörden. Ohne schriftliche Entbindung durch den Patienten darf der Arzt keine Auskünfte erteilen. Bei Versicherungsunternehmen, die Auskünfte für Leistungsprüfungen anfordern, muss der Patient eine gesonderte Schweigepflichtentbindung unterzeichnet haben.
Praxisintern muss die Schweigepflicht durch Datenschutzmaßnahmen abgesichert werden: Behandlungsdaten dürfen nur für an der Behandlung beteiligte Personen zugänglich sein. Alle Praxismitarbeiter sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten und entsprechend zu schulen.
Was Ärzte wissen müssen
Verstöße gegen die Schweigepflicht können nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Haftungsfolgen haben. Ärzteversichert empfiehlt, Praxisprozesse regelmäßig auf Datenschutz- und Schweigepflicht-Konformität zu prüfen und entsprechende Haftpflichtdeckung sicherzustellen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Musterberufsordnung §9
- Gesetze im Internet – §203 StGB
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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