Die Schwellenspanne bezeichnet in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) den Bereich der zulässigen Steigerungssätze, bis zu dem kein besonderer Begründungszwang gegenüber dem Patienten besteht. Bei ärztlichen Leistungen liegt der Schwellenwert beim 2,3-fachen des Einfachsatzes; bis zu diesem Satz ist keine schriftliche Begründung erforderlich. Für technische Leistungen beträgt der Schwellensatz den 1,8-fachen, für Laborleistungen den 1,15-fachen Satz.

Bedeutung für Ärzte

In der Praxis rechnen die meisten privatärztlichen Leistungen mit dem Regelsatz von 2,3 ab, der dem Schwellenwert entspricht. Soll ein höherer Faktor angesetzt werden, etwa 3,5-fach, muss dies auf der Rechnung schriftlich mit Angabe der besonderen Umstände begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ohne ausreichende Begründung kann der Patient die Zahlung des Übermaßes verweigern; die PKV kürzt entsprechende Rechnungen regelmäßig. Eine fehlerhafte Begründung kann zudem zu berufsrechtlichen Beanstandungen führen. Ärzteversichert weist darauf hin, dass Steigerungen über dem Schwellenwert sachlich begründet sein müssen und individuelle Patientenmerkmale oder besondere Schwierigkeiten des Eingriffs dokumentiert werden sollten.

Abgrenzung

Die Schwellenspanne ist vom Gebührenrahmen zu unterscheiden: Der Rahmen definiert den absolut höchsten zulässigen Satz (in der Regel 3,5-fach); die Schwellenspanne definiert nur den begründungsfreien Bereich. Eine Steigerung über den Schwellensatz hinaus ist zulässig, bedarf aber der Begründung.

Beispiel

Ein Internist führt eine besonders aufwendige Ultraschalluntersuchung durch und möchte den 3,0-fachen Satz abrechnen. Da dieser über dem Schwellenwert von 2,3 liegt, muss er in der Rechnung angeben: „Erhöhter Zeitaufwand aufgrund anatomisch erschwerter Schallbedingungen (ausgeprägtes Übergewicht, ungünstige Lagerung)."

Quellen

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