Die steuerliche Selbstanzeige nach §371 AO ermöglicht es Steuerpflichtigen, begangene Steuerhinterziehungen nachträglich zu korrigieren und dadurch Straffreiheit zu erlangen. Sie muss vollständig, rechtzeitig und mit Nachzahlung der hinterzogenen Steuer verbunden sein, um ihre strafbefreiende Wirkung zu entfalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn sie vollständig alle unrichtigen Angaben der letzten zehn Jahre korrigiert
  • Die hinterzogenen Steuern sowie Zinsen müssen innerhalb einer behördlich gesetzten Frist nachgezahlt werden
  • Bei hinterzogenen Beträgen über 25.000 Euro ist ein Zuschlag von 10 bis 20 Prozent zu zahlen

Selbstanzeige (Steuer) im Kontext der Arztpraxis

Für Ärzte mit eigenem Praxisbetrieb, Nebentätigkeiten oder Auslandsvermögen besteht ein erhöhtes Risiko für steuerliche Versäumnisse. Typische Szenarien für notwendige Selbstanzeigen sind nicht erklärte Nebeneinkünfte, fehlerhafte Betriebsausgabenabzüge oder nicht deklarierte Auslandskonten. Auch irrtümliche Fehler können strafrechtlich relevant werden, wenn sie als Vorsatz gewertet werden.

Die Selbstanzeige hat seit 2015 strengere Anforderungen. Sie muss den gesamten unverjährten Zeitraum umfassen, also in der Regel die letzten zehn Steuerjahre. Eine "Teilselbstanzeige", die nur einzelne Jahre oder Sachverhalte betrifft, ist nicht mehr möglich und führt nicht zur Straffreiheit. Die Straffreiheit entfällt zudem, wenn bereits eine Betriebsprüfung angekündigt wurde oder Ermittlungen eingeleitet worden sind.

Eine fachkundige steuerrechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht ist vor jeder Selbstanzeige zwingend erforderlich.

Was Ärzte wissen müssen

Steuerliche Fehler sollten so früh wie möglich erkannt und korrigiert werden. Ärzteversichert empfiehlt, die Buchführung regelmäßig von einem auf Mediziner spezialisierten Steuerberater prüfen zu lassen, um Problemfälle frühzeitig zu erkennen.

Quellen und weiterführende Informationen

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