Die steuerliche Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein Instrument des deutschen Steuerrechts, das einer Person, die Steuern hinterzogen hat, unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit gewährt. Die Anzeige muss vollständig, richtig und rechtzeitig vor Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erstattet werden; alle hinterzogenen Beträge der vergangenen zehn Besteuerungszeiträume müssen offenbart und zuzüglich Hinterziehungszinsen nachgezahlt werden.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte können durch die Komplexität ihrer Einkommensquellen (privatärztliche Erlöse, Gutachtenhonorare, Mieteinnahmen, Kapitalerträge) in Situationen geraten, in denen unbeabsichtigt oder fahrlässig Steuerbeträge nicht deklariert wurden. Bei hinterzogenen Beträgen über 25.000 Euro je Steuerart und Veranlagungsjahr entfällt die strafbefreiende Wirkung, sofern kein Strafzuschlag von 10 bis 20 % entrichtet wird. Zudem muss die Selbstanzeige vollständig sein: Teilanzeigen führen seit 2011 nicht mehr zur Straffreiheit. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die eine steuerliche Selbstanzeige erwägen, ausschließlich einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Berater hinzuzuziehen, da Fehler in der Anzeige die Straffreiheit gefährden.

Abgrenzung

Die steuerliche Selbstanzeige nach § 371 AO ist von der Berichtigung nach § 153 AO zu unterscheiden: § 153 AO betrifft die Pflicht zur Korrektur irrtümlich falscher Angaben ohne strafrechtliche Absicht und ist keine Selbstanzeige. Eine freiwillige Fehlerkorrektur gemäß § 153 AO kann straffreiend sein, wenn kein vorsätzliches Handeln vorlag.

Beispiel

Ein Arzt stellt fest, dass er drei Jahre lang Honorareinnahmen aus einer nebenberuflichen Gutachtertätigkeit nicht in seiner Steuererklärung angegeben hat. Er erstattet über seinen Steuerberater eine vollständige Selbstanzeige, zahlt die Steuern für alle drei Jahre nach und entrichtet den gesetzlichen Hinterziehungszins von 1,8 % pro Jahr. Das Strafverfahren wird daraufhin eingestellt.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →